Übersicht Wahlen

Die Auszählung der Wahlergebnisse ist beendet

Demokratie schätzen und wählen gehen! Am 9. Juni 2024 finden in Villingen-Schwenningen gleich drei Abstimmungen statt. Die Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen an der Europawahl, den Kommunalwahlen sowie dem Bürgerentscheid abzustimmen.  Alle wichtigen Infos finden Sie hier:

Die nächste Wahl: Sonntag, 09. Juni 2024

Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments alle fünf Jahre bestimmt. Dabei werden die Mitglieder des EU-Parlaments für jeden Mitgliedsstaat für getrennt gewählt. Wählerinnen und Wähler haben dabei eine Stimme, die Sie für die Liste einer Partei abgeben können.

Wahlrecht: Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union(Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Das Alter der Wahlberechtigung ist für die Europawahl 2024 erstmals auf 16 Jahre herabgesetzt worden.

Hinweis für Wählende

Deutsche im Ausland werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen sie an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. In Deutschland wohnende Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können an ihrem Wohnort oder in ihrem Heimatland an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen.

Informationen für Deutsche im Ausland

Deutsche im Ausland schicken ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl per Post an folgende Adresse.

Stadtverwaltung Villingen-Schwenningen
Wahlbüro
Münsterplatz 7/8
78050 Villingen-Schwenningen

Bitte beachten Sie, dass auf dem Antrag die Originalunterschrift vorliegen muss. Eine Antragstellung per E‐Mail oder Fax ist nicht möglich.

Informationen sowie den Antrag für Deutsche im Ausland finden Sie auf der Webseite der Bundeswahlleiterin.

 

Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger schicken ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl per Post an folgende Adresse.

Stadtverwaltung Villingen-Schwenningen
Wahlbüro
Münsterplatz 7/8
78050 Villingen-Schwenningen

Bitte beachten Sie, dass auf dem Antrag die Originalunterschrift vorliegen muss. Eine Antragstellung per E‐Mail oder Fax ist nicht möglich. Den Antrag und weitere Informationen finden Sie hier.

Zum Ergebnis der Europawahl 2019

Die nächste Wahl: 2025

Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er wird alle vier Jahre gewählt und setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.

Bei der Bundestagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird der Direktkandidat oder die Direktkandidatin aus dem jeweiligen Wahlkreis gewählt. Die Zweitstimme dagegen ist für die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag verantwortlich. Die Zweitstimme gilt nicht einer Person, sondern der Partei, die in den Bundestag gewählt werden soll. Somit ist die Zweitstimme für die Regierungsbildung von entscheidender Bedeutung.

Wahlrecht: Wahlberechtigt ist, wer deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger ist, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger dürfen bei den Bundestagswahlen nicht wählen. Besondere Regeln für Deutsche, die am Wahltag im Ausland leben (sogenannte Auslandsdeutsche) sind in § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz geregelt.

Zum Ergebnis der Bundestagswahl 2021

Die nächste Wahl: 2026

Der Landtag wird von den Bürgerinnen und Bürgern aus Baden-Württemberg alle fünf Jahre gewählt. Er kontrolliert die Landesregierung, wählt den Ministerpräsidenten und ist für die Verabschiedung der Gesetze verantwortlich. Mit der Reform des Landtagswahlgesetzes vom April 2022 wurde das Wahlrecht auf ein Zwei‐Stimmen‐Wahlrecht, wie bei der Bundestagswahl, geändert. Mit der Erststimme wird eine Kandidatin oder ein Kandidat direkt für den Wahlkreis gewählt. Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt, die dafür eine Landesliste aufstellt.

Wahlrecht: Wahlberechtigt ist, wer deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger ist, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die Änderung des Alters für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre erfolgte mit der Reform des Landtagswahlgesetzes vom April 2022.

Zum Ergebnis der Landtagswahl 2021

Wie läuft die Kommunalwahl ab?

Quelle: LpB BW 

Die nächste Wahl: Sonntag, 09. Juni 2024

Die Kommunalwahlen setzen sich in Villingen-Schwenningen und seinen Ortsteilen aus den Gemeinderatswahlen, den Ortschaftsratswahlen und den Kreistagswahlen zusammen. Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt. Auf kommunaler Ebene werden in Villingen-Schwenningen der Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises, der Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen, die Ortschaftsräte von Herzogenweiler, Marbach, Obereschach, Pfaffenweiler, Rietheim, Tannheim, Weigheim und Weilersbach gewählt und die Bezirksbeiräte von Mühlhausen in einer freiwilligen Bürgeranhörung bestimmt. Die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind für den Kreistag in §§ 9, 10 Landeskreisordnung, für die Gemeinderatswahl in §§ 12, 13, 14 Gemeindeordnung und für die Ortschaftsratswahlen in § 69 i.V.m. §§12, 13, 14 Gemeindeordnung festgelegt.

Der Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises besteht aus 58 Kreisrätinnen und Kreisräten.

Der Gemeinderat von Villingen-Schwenningen besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und 40 ehrenamtlich bestellten Stadträtinnen und Stadträten. In Herzogenweiler, Marbach, Obereschach, Pfaffenweiler, Rietheim, Tannheim, Weigheim und Weilersbach wird zeitgleich mit der Gemeinderatswahl der Ortschaftsrat gewählt sowie in der Ortschaft Mühlhausen der Bezirksbeirat.

 

Gemeinderatswahl

Bei der Wahl des Gemeinderats hat jeder Bürger so viele Stimmen, wie es Sitze zu verteilen gibt. In Villingen-Schwenningen können Wähler 40 Stimmen vergeben.

Fast immer gilt die Verhältniswahl:                                                                                                       

Als Grundlage dienen Wahlvorschläge (Listen), die von Parteien und Wählervereinigungen für das Wahlgebiet eingereicht werden. Dabei gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Parteien oder Wählervereinigungen erhalten also so viele Mandate, wie ihnen anteilsmäßig nach dem prozentualen Wahlergebnis zustehen. Darüber, welche Kandidatinnen und Kandidaten einer Liste in den Gemeinderat einziehen, entscheidet nicht ihre Position auf der Liste, sondern die Zahl der Stimmen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber erhält. Voraussetzung um in den Gemeinderat einzuziehen, ist aber nicht nur die individuelle Stimmenzahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers, sondern auch, dass die jeweilige Liste insgesamt eine ausreichende Anzahl an Stimmen erhält.

Der Einzug in den Gemeinderat ist sowohl an den Erfolg der Partei bzw. Wählervereinigung gekoppelt, als auch an das individuelle Abschneiden einer Bewerberin oder eines Bewerbers:

  1. Der Anteil der Stimmen, die insgesamt auf eine Liste entfallen, ist dafür ausschlaggebend, wie viele Mandate eine Partei bzw. Wählervereinigung erhält.
  2. Die einer Partei oder Wählervereinigung zustehenden Mandate werden auf diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten verteilt, die auf der betreffenden Liste die meisten Stimmen erhalten haben.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, seine Stimme abzugeben:

  • Listenwahl: Ein Wähler kann eine Liste ankreuzen, dann gehen alle seine Stimmen an diese Partei oder Wählervereinigung. Jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhält auf dieser Liste eine Stimme. Es besteht auch die Möglichkeit, Kandidaten auf der entsprechenden Liste zu streichen, wenn man sie nicht wählen möchte.
  • Panaschieren: Man kann auch Kandidatinnen und Kandidaten von unterschiedlichen Parteien oder Wählervereinigungen wählen. Das Mischen von Kandidierenden unterschiedlicher Listen bezeichnet man als Panaschieren. 
  • Kumulieren: Will man eine Kandidatin oder einen Kandidaten besonders unterstützen, kann man bis zu drei Stimmen geben. Dieses „Häufeln“ von Stimmen nennt man Kumulieren.
  • Kombination: Erlaubt ist auch, das Wahlrecht voll auszuschöpfen. Das heißt: Wähler können eine ganze Liste ankreuzen, die verbleibenden Stimmen auf Kandidaten anderer Listen aufteilen und bestimmten Kandidaten mehr als eine Stimme geben. Wer panaschiert oder häufelt, muss in jedem Fall darauf achten, dass die Gesamtstimmenzahl nicht überschritten wird – sonst ist sein Wahlzettel komplett ungültig.

Ausnahme! In diesem Fall kommt die Mehrheitswahl zur Anwendung:

Wird in einer Gemeinde nur ein oder gar kein Wahlvorschlag eingereicht, kommt das Prinzip der Mehrheitswahl zur Anwendung. Gewählt sind die Kandidierenden oder andere namentlich Genannten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen. Dabei sind die Wähler/innen jedoch nicht daran gebunden, die vorgeschlagenen Bewerber zu wählen, sondern können bis zur Ausschöpfung ihrer Stimmenzahl andere Namen auf dem Wahlzettel ergänzen. Auch bei nur einer Liste darf dieser eine Vorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Gemeinderäte zu wählen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Mehrheitswahl allerdings nicht die Möglichkeit, einem Bewerber mehrere Stimmen zu geben (kumulieren). Gibt es keinen Listenvorschlag, kann die Wählerin oder der Wähler die Stimmen völlig frei vergeben. Die Wählbarkeit der Gewählten ohne Listenplatz wird im Fall der Mehrheitswahl nachträglich überprüft.

Wahlrecht:Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Kommune sowie alle in Deutschland wohnenden Staatsangehörigen aller anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Bei den Kommunalwahlen 2024 dürfen erstmals auch Wohnungslose, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Kommune haben, an den Wahlen teilnehmen.

 

Ortschaftsrat und Bezirksbeirat

Die Mitglieder der Ortschaftsräte werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die Mitglieder der Gemeinderäte.

Die Zahl der Mitglieder wird durch Hauptsatzung der Stadtverwaltung Villingen-Schwenningen wie folgt bestimmt:

1. Herzogenweiler: 6 Mitglieder

2. Marbach: 10 Mitglieder

3. Obereschach: 10 Mitglieder

4. Pfaffenweiler: 10 Mitglieder

5. Rietheim: 10 Mitglieder

6. Tannheim: 10 Mitglieder

7. Weigheim: 10 Mitglieder

8. Weilersbach: 10 Mitglieder

Im Stadtbezirk Mühlhausen wird ein Bezirksbeirat gebildet. Der Bezirksbeirat besteht aus 8 Mitgliedern. Die Mitglieder des Bezirksbeirats werden vom Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen aus dem Kreise der in Mühlhausen wohnenden wählbaren Bürger nach jeder regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat bestellt. Dabei ist das Abstimmungsergebnis im Stadtbezirk Mühlhausen bei der letzten regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat zu berücksichtigen.

Wahlrecht:Wahlberechtigt sind alle Deutschen bzw. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in der Ortschaft wohnhaft sind, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Auch wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ortschaft haben, sind wahlberechtigt.

 

Kreisrat

Die Kreisrätinnen und Kreisräte, also die Mitglieder des Kreistages, werden nach dem Prinzip der echten Teilgebietswahl gewählt. Der Landkreis wird hierzu in Wahlkreise unterteilt. Jede Gemeinde des Kreises, auf die nach ihrer Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen eigenen Wahlkreis. Die Zahl der zu wählenden Kreisrätinnen und Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl der Landkreise. Jede/r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. In dem Wahlkreis Villingen-Schwenningen sind 23 Kreisräte zu wählen. Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen, die für jeden Wahlkreis gesondert eingereicht werden müssen. Die Wahlberechtigten können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen des Wahlkreises übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Wahlrecht: Wahlberechtigt sind alle Deutschen bzw. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die mindestens 16 Jahre alt sind und die seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen. Auch wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben, sind wahlberechtigt.

Zum Ergebnis der letzten Kommunalwahlen 2019

Die nächste Wahl: 2026

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister steht an der Spitze der Stadtverwaltung. Die Oberbürgermeisterwahl in Villingen-Schwenningen und seinen Ortsteilen findet alle acht Jahre statt. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister werden dabei direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt im ersten Durchgang auf keinen der Bewerberinnen und Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei der Stichwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl.

Wahlrecht: Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und deutschen Staatsbürger sowie alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Villingen-Schwenningen ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Jede oder jeder Wahlberechtige/r erhält dabei eine Stimme.

Zum Ergebnis der letzten Oberbürgermeisterwahl 2018

Hier finden Sie einen Überblick über die Möglichkeiten, sich per direkter Demokratie politisch zu beteiligen.

Die Möglichkeiten der direkten Demokratie sind seit 1952 in der Landesverfassung von Baden-Württemberg verankert. Mit Hilfe von direktdemokratischen Instrumenten können sich Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungen und Sachfragen beteiligen.

Bürgerentscheide

Bürgerentscheide können entweder direkt von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren initiiert werden, oder der Gemeinderat beschließt mit einer Mehrheit von zweidritteln aller Mitglieder per Beschluss, dass die Bürgerinnen und Bürger zu einer bestimmten Angelegenheit befragt werden sollen. Angelegenheit, die beispielsweise von einem Bürgerentscheid entschieden werden können sind die Errichtungen von Kindergärten, Schulen oder Schwimmbädern.

Bürgerentscheid 2024: Am 9. Juni 2024 findet in Villingen-Schwenningen der Bürgerentscheid zur Neugestaltung der Bäderlandschaft statt. Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmen über folgende Fragestellung ab:

"Sind Sie dafür, dass ein gemeinsames Hallenbad für Villingen-Schwenningen am Standort Klosterhof errichtet wird?"

Alle Infos zu diesem Thema finden Sie  hier! oder direkt in der informativen Bäderbroschüre!

Zum Ergebnis des letzten Bürgerentscheids 2012

Volksbegehren

Ein Volksbegehren bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich an einem politischen Gegenstand oder eines Gesetzesentwurfs einzubringen. Damit ein Volksbegehren Behandlung im Landtag findet, müssen die Initiatoren innerhalb einer bestimmten Frist eine gewisse Anzahl an Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten vorlegen. 

Volksentscheid

Ein Volksentscheid ist eine Sachabstimmung über eine politische Angelegenheit. Dabei entscheiden die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage (z. B. eines Gesetzes). Umgangssprachlich wird in Baden-Württemberg auch der Begriff Volksabstimmung verwendet

Bürgerbegehren

Mit Hilfe eines Bürgerbegehrens können Bürgerentscheide aus der Bürgerschaft initiiert werden. Ein Bürgerbegehren muss schriftlich beantragt werden. Im Anschluss wird der Gemeinderat prüfen, ob das eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist.