Stadterneuerung

Stadterneuerung bezeichnet allgemein den ständigen Prozess der baulichen Erneuerung und Modernisierung der Stadt, der durch private und öffentliche Bauherren vollzogen wird.

Im engeren Sinne wird unter dem Begriff "Stadterneuerung" aber die öffentliche Steuerung und Koordination sowie finanzielle Unterstützung zur Beseitigung funktionaler und substanzieller Missstände in einem Stadtquartier verstanden.

 

Zur Durchführung dieser so genannten "Stadterneuerungsmaßnahmen" oder "Sanierungsgebiete" erlässt die Stadt entsprechende Satzungen und beantragt Fördermittel des Landes bzw. des Bundes, die auch Privaten zugute kommen können.

Je nach städtebaulichem Erfordernis können mit finanziellen Mitteln der Städtebauförderung z.B. die Instandsetzung- und Modernisierung von Gebäuden, die Bauvorbereitung von Grundstücksnutzungen, die Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Aufwertung öffentlicher Straßen und Plätze erreicht werden.

Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln ist das Vorhandensein städtebaulicher und gebietlicher Missstände, Mängel auf einzelnen Grundstücken reichen zur Festlegung eines Sanierungsgebietes nicht aus. Bei Gebäuden muss durch die geförderten Maßnahmen eine umfangreiche Instandsetzung- und Modernisierung erreicht werden.

Sofern Private Städtebaufördermittel in Anspruch nehmen möchten, ist hier zunächst zur Prüfung und Information ein Gespräch mit der Sanierungsstelle im Stadtplanungsamt erforderlich.

Zur Gewährung von Zuschüssen ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Förderempfänger und der Stadt vor Maßnahmenbeginn abzuschließen; diese vertragliche Vereinbarung ist auch dann erforderlich, wenn die erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach §§ 7h bzw. 10f Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden sollen.

In der Stadt Villingen-Schwenningen sind derzeit vier Sanierungsgebiete förmlich festgelegt, für weitere Gebiete werden vorbereitende Untersuchungen für eine mögliche Festlegung in den nächsten Jahren vorbereitet:

  • Sanierungsgebiet 'Innenstadt Schwenningen' im Stadtbezirk Schwenningen
  • Sanierungsgebiet 'Industrieflächen ehemalige Sabawerke' im Stadtbezirk Villingen
  • Sanierungsgebiet 'Färberstraße/Münsterplatz' im Stadtbezirk Villingen
  • Sanierungsgebiet 'Oberer Brühl' (ehemals 'Mangin') im Stadtbezirk Villingen

Übersichtsplan zu allen Sanierungsgebieten (PDF, 5,23 MB)

Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet befindet sich in der historischen Innenstadt Villingens und folgt der Abgrenzung Bickenstraße, Brunnenstraße, Färberstraße, Gerberstraße, Johannitergasse, Josefsgasse, Kapuzinergasse, Münsterplatz, Niedere Straße, Obere Straße, Rietstraße, Romäusring, Rosengasse, Schlösslegasse, Webergasse, Zinsergasse.

Mit der förmlichen Festlegung zum Sanierungsgebiet sollen die vorliegenden städtebaulichen Mängel und Missstände durch Neuordnungs- und Umgestaltungsmaßnahmen beseitigt werden. Neben der Aufwertung des öffentlichen Raumes sollen insbesondere die Gebäude und Grundstücke umfangreich instandgesetzt und modernisiert werden.

Zu diesem Zwecke stehen den Eigentümern nach Einzelfallprüfung im Grundsatz  Fördermöglichkeiten zur Verfügung.

Das Sanierungsgebiet wird gefördert im Bund-Länder-Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz West". Die Sanierungsmaßnahme wird im einfachen Sanierungsverfahren gem. § 142 Abs. 3 BauGB ohne Anwendung der §§ 152 – 156a BauGB durchgeführt (vereinfachtes Verfahren). Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes 'Färberstraße / Münsterplatz' (PDF, 1,31 MB)

Das Sanierungsgebiet umfasst das Flurstück 1189. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sollen die dort vorliegenden städtebaulichen Mängel und Missstände durch Neuordnungs- und Umgestaltungsmaßnahmen beseitigt werden.

Die Sanierungsmaßnahme wird im einfachen Sanierungsverfahren gemäß § 142 Abs. 3 BauGB ohne Anwendung der §§ 152 – 156a BauGB durchgeführt.
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes 'Industrieflächen ehemalige Sabawerke' (PDF, 284 kB)

Der Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.07.2022 die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBI. I S. 647) geändert worden ist, für den Bereich Innenstadt im Stadtbezirk Schwenningen beschlossen.

Mit der Einleitung der Voruntersuchung sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Missstände und Mängel im Sinne des § 136 Baugesetzbuch und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung gewonnen und beseitigt werden.

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Einbeziehung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a Baugesetzbuch durchgeführt (umfassendes Verfahren).
Die Vorschriften des § 144 Baugesetzbuch über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

Gebietsbezogenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, Innenstadt Schwenningen vom 22.06.2022 (PDF, 10,7 MB)

 

 

Das seit 30.10.2017 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet "Oberer Brühl" im Stbz. Villingen wird begrenzt durch die Richthofenstraße im Westen, den Brühlweg im Norden, die Pontarlierstraße und den Goetheplatz im Osten sowie die Kirnacher Straße im Süden. Als Konversionsfläche eines ehemalig genutzten Kasernenareals weist es erhebliche funktionale und substanzielle Mängel auf und bedarf einer grundsätzlichen städtebaulichen Neuordnung. Wesentliche Schwerpunkte der Sanierung sind die Schaffung vom Wohnungsbau und die Verortung von städtischen Verwaltungen, die Errichtung von Gemeinbedarfseinrichtungen sowie die Anlage neuen Erschließungen und Freiflächen. Aufgrund der umfangreichen Neuordnungsmaßnahmen wurde das Sanierungsgebiet in die Städtebauförderung des Bundes und des Landes aufgenommen.

Siehe auch: https://www.villingen-schwenningen.de/bauen-wohnen/stadtplanung/zukunftsprojekt-oberer-bruehl/

 

 

Wissenswertes zum Förderprogramm

Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum, kurz ELR, ist die integrierte Strukturentwicklung in den ländlich geprägten Räumen Baden-Württembergs. Die vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen fördern eine Vielzahl an Projekten, die dazu beitragen, dass Baden-Württemberg seine ausgeglichene, dezentrale Struktur behält.
Die Förderkriterien werden passgenau an gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen angeglichen. Seit zum Beispiel auch auf dem Land der Wohnraum Mangelware ist, wird neuer, zeitgemäßer Wohnraum besonders intensiv gefördert.

 

Was muss bei der Antragstellung für private Bauvorhaben beachtet werden?

  • Der jährliche Antragszeitraum beginnt mit der Programmausschreibung im Frühjahr. Die Antragsfrist endet am 31. August. Beantragt werden können ausschließlich noch nicht begonnene Bauvorhaben für das nächste Jahr. Der Antragszeitraum für Bauvorhaben im Programmjahr 2021 ist bereits abgelaufen.
  • Beantragt werden können Zuschüsse für Bauvorhaben in den Ortschaften Herzogenweiler, Marbach, Mühlhausen, Obereschach, Pfaffenweiler, Rietheim, Tannheim, Weigheim und Weilersbach sowie für die Stadtteile Nordstetten, Sommertshausen, Volkertsweiler und Zollhaus. Für die Stadtbezirke Villingen und Schwenningen ist keine Antragstellung möglich.
  • Innerhalb der Ortschaften ist die Voraussetzung, dass sich die Bauvorhaben innerhalb des historischen Ortskern bzw. in Gebieten bis max. 60er Jahre Bebauung befinden. Bestandsgebäude müssen mind. 50 Jahre alt sein.
  • Förderfähige Bauvorhaben sind: Umnutzung zu Wohnen, Umbau durch Erweiterung/Aufstockung, Wohnungsmodernisierung, Neubau in Baulücken sowie Abbrüche für eine spätere Wiederbebauung.

Sie planen gerade Ihr Bauvorhaben, erfüllen die beschriebenen Voraussetzungen und möchten einen Förderantrag stellen? Dann nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit dem Stadtplanungsamt (Anmerkung: wenn gewünscht Kontaktdaten Herr Matthias Schöne hinterlegen) auf und vereinbaren einen Beratungstermin.

Weitere Informationen zu den aktuellen Förderkonditionen sowie die Antragsformulare gibt es auf der Seite der Regierungspräsidien Baden-Württembergs.

 

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Abteilung Planung

 

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