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Engagierte aufgepasst: Neues Programm der Ehrenamtsakademie ist online!


Die Ehrenamtsakademie bietet ab März wieder neue Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote für Engagierte in VS an.

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 Erweitertes Führungszeugnis – FAQ

Eine zentrale und wichtige Anforderung des § 72a SGB VIII sowie der Sicherstellungsvereinbarung ist, dass in bestimmten Fällen aufgrund der Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Reglungen und Anforderungen zum erweiterten Führungszeugnis.

Wichtige Fragen und Antworten

Ein erweitertes Führungszeugnis ist von allen Personen vorzulegen, die in einem direkten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen, diese beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden und bei denen ein sogenannter 'qualifizierter Kontakt' vorliegt. Bei einem qualifizierten Kontakt wird 'aufgrund von Art, Intensität und Dauer' des Kontakts ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Schutzbefohlenen und Mitarbeitenden aufgebaut, z.B. bei Übernachtungen, Einzelbetreuung oder Einzelunterricht etc.

In Ausnahmefällen kann es auch möglich sein, eine sogenannte Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Wann eine Selbstverpflichtungserklärung oder ein erweitertes Führungszeugnis notwendig und vorzulegen sind, kann auch anhand eines Prüfschemas ermittelt werden.

Selbstverpflichtungserklärung (PDF, 44 kB)

Prüfschema Führungszeugnis (PDF, 81 kB)

Alle Jugendleitenden bzw. Engagierten müssen auf Aufforderung durch den Verein/Verband selbst das erweiterte Führungszeugnis bei ihrer/seiner Kommune persönlich und mit Vorlage des Personalausweises beantragen. Zuständig hierfür ist bei der Stadt Villingen-Schwenningen das Bürgeramt.

Ein entsprechender Musterantrag liegt zum Download bereit. Dieser beinhaltet auch die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung. Diese ist möglich, wenn das erweiterte Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird.

Antrag auf erweitertes Führungszeugnis mit Gebührenbefreiung (PDF, 52 kB)

Die Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis liegen derzeit bei 13 Euro. Wird das erweiterte Führungszeugnis jedoch für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt, wird dieses gebührenfrei ausgestellt. Der Träger bzw. Verein/Verband muss hierzu einen entsprechenden Antrag auf Gebührenbefreiung unterzeichnen.

Antrag erweitertes Führungszeugnis mit Gebührenbefreiung (PDF, 52 kB)

In der Regel übernimmt der jeweilige Verein bzw. Verband die Einsichtnahme, organisiert und dokumentiert diese. Da die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis eine sehr private Angelegenheit ist, ist es ist wichtig, die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Für die Einsichtnahme sollte ein Ablauf gewählt werden, bei welchem eine sehr vertrauenswürdige und verschwiegene Person die Einsichtnahme vornimmt, die möglichst auch nicht in einem direkten Verhältnis zu den Jugendleitern/Engagierten steht. Damit ist die Privatsphäre am besten gewährt

Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis sollte in einem entsprechenden Dokumentationsblatt dokumentiert werden und dieses an einem sicheren und für Unbefugte sicheren Ort aufbewahrt werden.

Nach der Einsichtnahme bleibt das Führungszeugnis bei den Jugendleitern/Engagierten. Über die Einsichtnahme kann den Jugendleitern/Engagierten nach der Einsichtnahme eine formlose Bescheinigung ausgestellt werden.

Kann bei ausländischen Jugendleitern/Engagierten kein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden, ist eine Selbstverpflichtungserklärung zu unterzeichnen.

Dokumentationsblatt Einsichtnahme Führungszeugnis (PDF, 176 kB)

Bescheinigung der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis (PDF, 93 kB)

Das erweiterte Führungszeugnis verbleibt immer bei den Jugendleitern/Engagierten und darf auch nicht kopiert werden. Es wird lediglich eine Einsichtnahme vorgenommen, diese dokumentiert und das Führungszeugnis der Eigentümerin/dem Eigentümer zurückgegeben.

Die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses darf bei der Einsichtnahme nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Das erweiterte Führungszeugnis sollte alle fünf Jahre wieder neu beantragt und vorgelegt werden.

Die erhobenen Daten zum erweiterten Führungszeugnis sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit der Jugendleiterin/des Jugendleiters bzw. der/des Engagierten unwiderruflich zu löschen.

Als Alternative zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses beim Vereinsvorstand bietet die Stadt Villingen-Schwenningen die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an. Diese kann von den Jugendleitern/Engagierten in den ausgewiesenen Stellen persönlich beantragt werden. Die Verwaltungsangestellten unterliegen hierbei der Schweigepflicht.

Die für Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zuständige Person nimmt Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis und prüft, ob Straftaten nach § 72a SGB VIII vorliegen. Liegen keine einschlägigen Einträge vor, wird die Unbedenklichkeit zur ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen bescheinigt. Diese dient zur Vorlage bei Vereinen und Verbänden.

Die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei den folgenden städtischen Ämtern möglich: Bürgerservicezentrum Villingen, Bürgerservicezentrum Schwenningen, alle Ortsverwaltungen.

Ein erweitertes Führungszeugnis beinhaltet neben Vorstrafen, die im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes relevant sind, auch andere Vorstrafen. Ein Ausschluss von der ehrenamtlichen Tätigkeit soll aber nur aufgrund der im Bundeskinderschutzgesetz benannten, einschlägigen Vorstrafen erfolgen. Die Einsichtnahme beschränkt sich deshalb darauf, ob Einträge zu diesen entsprechenden Paragrafen enthalten sind. Andere Einträge zu Paragrafen, die nicht in diesem Katalog stehen, sollten im Sinne des Persönlichkeitsschutzes nicht beachtet werden. Entsprechende Informationen dürfen unter keinen Umständen weitergegeben werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie beim Bundesjustizamt:

Bundesjustizamt

Es dürfen auch andere Unbedenklichkeitsbescheinigungen akzeptiert werden. Sofern der Verein/Verband aber das originale Führungszeugnis einsehen möchte, ist diese Vorgabe des Vereins auch möglich.

Legt eine Engagierte bzw. ein Engagierter trotz Aufforderung kein Führungszeugnis vor, muss der- bzw. diejenige bis auf weiteres von der Kinder- und Jugendarbeit ausgeschlossen werden.

Hier besteht die Möglichkeit eine sogenannte Selbstverpflichtungserklärung zu unterschreiben.

Selbstverpflichtungserklärung (PDF, 44 kB)

erweiterte Selbstverpflichtungserklärung (PDF, 66 kB)

Nein, wenn Eltern ihre eigenen Kinder begleiten, ist kein Führungszeugnis notwendig.

Dies kann nur im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere ist bei der Prüfung von Bedeutung, ob dem Vorstand nachgewiesen werden kann, dass ein Versäumnis seinerseits zum Übergriff geführt hat (z.B. fehlende Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis, falls dies notwendig gewesen wäre).

Beratung und Information

Sie haben noch Fragen oder benötigen weitere Informationen? Dann wenden Sie sich gerne an die Fachstelle Ehrenamt.

Wir freuen uns über jede und jeden am Thema Kinder- und Jugendschutz im Ehrenamt Interessierte und Interessierten und stehen Ihnen gerne persönlich beratend und unterstützend zur Seite.