Artenschutz

Das deutsche Artenschutzrecht unterscheidet den allgemeinen Schutz von wild lebenden Pflanzen- und Tierarten nach den §§ 39 und 40 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie den besonderen Artenschutz nach den §§ 44 ff BNatSchG. Der allgemeine Artenschutz gilt für alle wild lebenden Pflanzen- und Tierarten, während der besondere Artenschutz nur für die besonders geschützten Arten gilt. Er differenziert drei Schutzkategorien, die in § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG beschrieben sind:

  • europäische Vogelarten,
  • besonders geschützte Arten,
  • streng geschützte Arten (als Teilmenge der besonders geschützten Arten)

Vorgaben zum europäischen Artenschutz enthalten die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (Vogelschutz-RL). Der europäische Artenschutz wurde in §§ 44, 45 BNatSchG umgesetzt.

Beim besonderen Artenschutz unterscheidet man zwei Kategorien:

  • Die national besonders geschützten Arten werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abgearbeitet (§44 Absatz 5 Satz 5 BNatSchG).
  • Die europäischen Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie die Europäischen Vogelarten werden einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen (§44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG).

Artenschutz LUBW

Aufgaben des Artenschutzes §37 BNatSchG

Der Artenschutz umfasst

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  2. den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
  3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

Artenschutz am Haus

Jeder Bürger kann einen aktiven Beitrag zum Artenschutz leisten. Durch das Bereitstellen von Nistmöglichkeiten und Nahrungsquellen im Siedlungsbereich können viele heimische Arten gefördert werden.

Mehr Informationen und Hinweise zur praktischen Umsetzung finden Sie unter anderem unter:

Artenschutz am Haus

Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht

Gartenfibel Stadt Bad Saulgau (pdf)

Allgemeiner Artenschutz

§ 39 BNatSchG Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Artenschutz in der Bauleitplanung

Um den heutigen Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung und Planung gerecht zu werden, ist die Integration der umweltbezogenen Belange bei allen räumlichen Planungen und somit auch in der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Vorhabenbezogener Bebauungsplan) zu berücksichtigen.

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind als öffentlicher Belang bei der Aufstellung von Bauleitplänen in der Abwägung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu berücksichtigen.

Der Artenschutz hingegen ist eine wesentliche Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit von Bauleitplänen. Er ist der Abwägung durch die Kommune nicht zugänglich, d.h. die artenschutzrechtlichen Vorschriften sind zwingend zu beachten. Werden diese Anforderungen nicht rechtzeitig beachtet, können durch erforderliche Wiederholung von Verfahrensschritten im Bauleitplanverfahren zusätzliche Kosten und Zeitverluste entstehen. Im schlimmsten Fall kann, falls das Natur- oder Artenschutzrecht einer Bebaubarkeit entgegensteht, das Planwerk durch die fehlende Vollziehbarkeit des Bauleitplanes nichtig werden oder es kommt gar ein Haftungsfall nach Umweltschadensgesetz i.V. mit §19 des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) auf den Planungsträger zu.

Für die Bauleitplanung sind insbesondere die sogenannten Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 BNatSchG (sog. Zugriffsverbote) relevant.

Besonderer Artenschutz

§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot),
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Störungsverbot),
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Lebensstättenschutz),
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

  1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
  2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
    • a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
    • b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).

Erfassung planungsrechtlich relevanter Arten

Grundlage für artenschutzrechtliche Bewertungen einer Planung ist die Erfassung vorkommender Tier- und Pflanzenarten im Wirkraum der Planungen, zunächst durch eine Daten- und Literaturrecherche nach Standardwerken, von Daten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW), von Daten der Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz (AGF-BW) oder aufgrund von anderen, z. B. ornithologischen Datenbanken sowie durch eine Abfrage von Kenntnissen lokaler NaturschützerInnen.

Daran anschließend werden die vorkommenden Tier- und Pflanzenarten vor Ort erhoben. Hierbei ist eine Untersuchung der Artenvorkommen und der Lebensraumausstattung durch qualifizierte Fachbüros erforderlich.

Häufig in VS zu berücksichtigende Arten:

  • Feldlerche
  • Milan
  • Zauneidechse
  • Haselmaus
  • Fledermäuse
  • Pflanzenarten

    Invasive Arten / Neobiota

    Mit Neobiota wird die Gruppe von Tier- und Pflanzenarten umschrieben, die nach der Entdeckung Amerikas (1492) beabsichtigt oder unbeabsichtigt erst durch den Einfluss des Menschen wie Handel und Verkehr zu uns gekommen sind, somit als gebietsfremd eingestuft werden.

    Lassen diese Arten unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt (andere Arten, Lebensgemeinschaften oder Biotope) oder die Gesundheit des Menschen erkennen, werden sie zudem als „invasiv“ bezeichnet.

    Invasive Arten tragen durch verschiedene Mechanismen zur Gefährdung der Biologischen Vielfalt bei. Sie können in direkte Konkurrenz um Lebensraum und Ressourcen mit einheimischen Arten treten, diese verdrängen oder agieren als Fressfeinde. Darüber hinaus fungieren manche invasiven Arten auch als Überträger von Krankheiten.

    Im Mittelpunkt der EU-Verordnung (EU) Nr.1143/2014 vom 22. Oktober 2014 (Abl. EU L 189/4) steht eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (sogenannte Unionsliste). Ein abgestuftes System von Prävention, Früherkennung, sofortiger Beseitigung und Kontrolle für Arten in einer frühen Phase der Invasion (Arten nach Art. 16) sowie Management bereits weit verbreiteter invasiver Arten (Arten gem. Art. 19) ist in der Verordnung im Umgang mit diesen Arten vorgesehen. Auch die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit sind wesentliche Bestandteile der Verordnung.

    Invasive Arten LUBW

    Neobiota LUBW

    Stellungnahme zum Umgang mit invasiven Tierarten in Baden-Württemberg

    BFN Gebietsfremde Arten

    NABU Invasive Arten

     

    In VS gesichtete Arten:

    • Waschbär (Procyon lotor)
    • Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum)
    • Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera)
    • Kanadische Goldrute (Solidago canadensis)

    Hausanschrift

    Stadtplanungsamt

    Abteilung Umweltentwicklung und nachhaltige Planung

     

    Winkelstraße 9
    78056 Villingen-Schwenningen

    Postanschrift

    Postfach 12 60

    78002 Villingen-Schwenningen

    07720 / 82-2740

    07720 / 82-2821

    07720 / 82-2817

    spl@~@villingen-schwenningen.de

    Öffnungszeiten

    Montag – Freitag08.30 – 11.30 Uhr
    Montag14.00 – 16.00 Uhr
    Mittwoch

    14.00 – 17.15 Uhr

    Ansprechpartner

    Leiter der Abteilung UNP

    Armin Schott