
Geburtsurkunde
Aus Geburtenregistern stellt das Standesamt nach dem Personenstandsgesetz Urkunden aus, wenn die Register nicht älter als
110 Jahre sind.
Urkunden erhalten das Kind, sein Ehegatte, sein Lebenspartner, seine Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
und seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel). Bei anderen Personen, z.B. Geschwistern, muss das Standesamt prüfen, ob es
aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks eine Urkunde ausstellen darf.
Die anfordernde Person muss über 16 Jahre alt sein.
Enthält diese Urkundenanforderung falsche oder unvollständige Angaben, die zu einem erhöhten Suchaufwand
führen, kann das Standesamt zusätzlich eine aufwandsabhängige Suchgebühr erheben. Rechnungsstellung und Gebühreneinzug
erfolgen durch das Standesamt.
Für die Ausstellung der Urkunde wird eine Gebühr von 12,00€ erhoben.