Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr

Schmutzwassergebühr

Häusliches Abwasser

Bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr (ab 01.04.2023 für 2023 bis 2025: 1,85 €/cbm) ist die tatsächlich bezogene Trinkwassermenge (Frischwasserverbrauch) maßgebend. In der Regel wird das häusliche Ab- bzw. Schmutzwasser über die städtische Kanalisation abgeleitet. Bei Grundstücken im ländlichen Außenbereich ist es oft so, dass das häusliche Abwasser über private Kleinkläranlagen oder private geschlossene Gruben entsorgt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Gebührenberechnung für Kleinkläranlagen der Kubikmeter entsorgter Schlamm und bei den geschlossenen Gruben der Kubikmeter entsorgtes Abwasser herangezogen werden.

Darüber hinaus werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation als Schmutzwasser eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners zurück erstattet (§ 37 Abwassersatzung).

Die Anträge sind beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung bzw. beim Grünflächen- und Tiefbauamt zu stellen

Service:

Antrag auf Abwassergebührenrückerstattung (PDF, 14,3 kB)

Antrag Abwassergebührenrückerstattung für Landwirte (PDF, 13,5 kB)

 
Niederschlagswassergebühr

Grundsätzlich sollte man das anfallende Regenwasser auf dem eigenen Grundstück zur Versickerung bringen oder in ein Fließgewässer einleiten. Ökologisch und zudem gebührenreduzierend ist darüber hinaus der Einsatz von wasserdurchlässigen Baumaterialien oder der Bau von Regenwasserversickerungsanlagen sowie der Nutzung von Regenwasserspeichern (Zisternen). Sobald ein Notüberlauf einer Versickerungsanlage oder Regenwassernutzungsanlage an die städtische Abwasserbeseitigungsanlagen/Kanäle angeschlossen ist, werden in der Regel auch Gebühren erhoben. Die Niederschlagswassergebühr ab 01.04.2023 für 2023 bis 2025 beträgt 0,42 €/qm.

Regenwasserableitung

Wird Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungsanlagen/Kanäle eingeleitet ist folgendes zu beachten:

Nicht alle versiegelten Flächen oder Dachflächen sind vollständig wasserundurchlässig. So hat z. B. ein Gründach andere Abflussverhältnisse als ein Standarddach und eine versiegelte Asphaltfläche hat andere Abflussverhältnisse als eine gepflasterte Fläche mit Verbund- oder Rasengittersteinen. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, werden so genannte 'Abflussbeiwerte' für verschiedene Dachflächen und versiegelte Flächen angesetzt, die den Regenwasserabfluss einer vorhandenen Fläche 'rechnerisch' reduziert und somit zu einer Verringerung der Niederschlagswassergebühr führt.

Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung

Des Weiteren können auch Versickerungsanlagen wie z.B. Mulden, Rigolen oder Regenwassernutzungsanlagen, wie z. B. Zisternen, zu einer Reduzierung der Niederschlagswassergebühr führen. Dabei ist es erforderlich, dass ein ausreichend großes Stauraumvolumen in Abhängigkeit zur angeschlossenen Fläche vorhanden ist.

Neue Entwässerungsverhältnisse auf privaten Grundstücken die gebührenrelevant sind, z. B. durch Flächenentsiegelung, Bau von Versickerungsanlagen oder den Anschluss zusätzlicher versiegelter Flächen, sind dem Grünflächen- und Tiefbauamt, Abteilung Stadtentwässerung, Gewässer und Altlasten bzw. dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung mitzuteilen.

Hinsichtlich der Einsparpotentiale bei der Niederschlagswassergebühr, z. B. durch Abkopplungsmaßnahmen, oder bei Fragen zur technischen Ausführung von Versickerungsanlagen/Zisternen beraten wir Sie sehr gerne.