Veränderungssperren

Eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB sichert die Planverwirklichung eines Bebauungsplanes. Gegenstand der Veränderungssperre sind alle Vorhaben nach § 29 BauGB, sodass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen mit planungsrechtlicher Relevanz ausgeschlossen wird. Auch die Veränderung von Grundstücken und baulichen Anlagen ist unzulässig. Mit der Veränderungssperre können alle Vorhaben, die der Vorbereitung und Durchführung des Bebauungsplanes im Wege stehen, verhindert werden. Ebenso sollen Veränderungen ausgeschlossen werden, die Wertsteigerungen des Grundstückes zur Folge hätten.

Davon ausgenommen sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen oder genehmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Die Veränderungssperren sind befristet.

Zurzeit sind folgende Satzungen über Veränderungssperren in Villingen-Schwenningen rechtskräftig:

Schwenningen

Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplangebietes "Römerstraße - Schopfelenstraße, Teilbereich Ost" (PDF, 456 KB)

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