Betreutes Wohnen Schertlestraße
Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens "Betreutes Wohnen Schertlestraße"
Der technische Ausschuss der Stadt Villingen-Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.03.2026 die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Betreutes Wohnen Schertlestraße" nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen.
Die Verfahrensunterlagen zur Offenlage können hier eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
- Bebauungsplan, Entwurf (PDF, 276 KB)
- Vorhaben- und Erschließungsplan, Entwurf (PDF, 1,44 MB)
- Textteil, Entwurf (PDF, 144 KB)
- Begründung, Entwurf (PDF, 100 KB)
- artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (PDF, 17,4 MB)
- spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung (PDF, 10 MB)
Gemäß § 3 Abs. 2 liegen der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bestehend aus Planbild, Vorhaben- und Erschließungsplan, Textteil mit örtlichen Bauvorschriften, Begründung sowie spezielle artenschutzrechtlichen Prüfung und artenschutzrechtliche Relevanzprüfung in der Zeit vom 07. April 2026 bis einschließlich 08. Mai 2026 auch im Stadtplanungsamt, Abt. Planung, Stadtbezirk Schwenningen, Winkelstraße 9, 2. Obergeschoss, Flur während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift im Stadtplanungsamt vorgebracht werden, alternativ können sie auch per E-Mail abgegeben werden: spl@~@villingen-schwenningen.de. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollen die volle Anschrift der Beteiligten enthalten. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift (ggf. auch E-Mail und Telefonnummer, sofern angegeben) und die vorgebrachten Informationen auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz gespeichert werden. Die vorgebrachten Informationen werden dem Gemeinderat anonymisiert zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.