Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
Ab dem Schuljahr 2026/27 gilt ein stufenweiser Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für Grundschulkinder. Der Anspruch startet für die Klassenstufe 1 (2026/27), erweitert sich im Schuljahr 2027/28 auf die Klassen 1 und 2, 2028/29 auf die Klassen 1 bis 3 und gilt ab 2029/30 für alle Klassenstufen 1 bis 4. Im folgenden FAQ gibt es die Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema Rechtsanspruch.
Der Rechtsanspruch gilt für:
Kinder der ersten Klasse der Grundschule
Kinder in Juniorklassen
Kinder der ersten Jahrgangsstufe an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
Die Betreuung kann bis zu 8 Stunden pro Tag umfassen.
Sie gilt von Montag bis Freitag, außer an Feiertagen.
Die Betreuung findet während der Schulzeit und – mit Ausnahme von 20 Werktagen – auch in den Schulferien statt.
Eltern bzw. Sorgeberechtigte entscheiden selbst, wie viele Stunden Betreuung Sie für Ihr Kind benötigen.
Ein Teil der Betreuung ist bereits durch folgende Angebote abgedeckt:
den regulären Schulunterricht,
feste schulische Angebote und
Nachmittagsbetreuung
Für eine verlässliche Planung müssen Eltern bzw. Sorgeberechtigte angeben,
ob sie zusätzliche Betreuung an Schultagen benötigen (z. B. Verlässliche Grundschule, Spätbetreuung freitags oder Hort an der Schule),
ob sie Betreuung in den Schulferien benötigen.
Meldefrist: 15.März 2026
Die Bedarfsmeldung gilt für den Zeitraum vom ersten Schultag bis zum Ende der Sommerferien 2027.
Wird der Bedarf zu spät oder gar nicht gemeldet, kann er nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden.
Auch Eltern bzw. Sorgeberechtigte von Kindern der Klassenstufe 2 bis 4 müssen ihren Betreuungsbedarf bis spätestens 15.März melden.
Ja. Der Rechtsanspruch umfasst auch die Schulferien, abzüglich 20 Werktage pro Jahr. Die Ferienbetreuung kann frühestens ab den Herbstferien 2026 in Anspruch genommen werden.
Meldefrist: 15.März 2026
Eine detaillierte Übersicht zu den Ferienbetreuungsangeboten wird zeitnah zur Verfügung gestellt.
Die Formulare für die ergänzende, kostenpflichtige Betreuung (Verlässliche Grundschule, Hort an der Schule, Spätbetreuung freitags, Schulferienbetreuung) erhalten Sie im Schulsekretariat der jeweiligen Schule.
Die Bedarfsmeldung stellt noch keine verbindliche Zusage für einen bestimmten Betreuungsplatz oder Standort dar. Bei verspäteter oder fehlender Meldung kann der Bedarf gegebenenfalls nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden kann.
Die zusätzliche Betreuungsangebote (Verlässliche Grundschule, Hort an der Schule, Spätbetreuung freitags, Schulferienbetreuung) sind gebührenpflichtig. Die aktuellen Gebühren finden Sie auf den Anmeldeunterlagen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
- das Schulsekretariat Ihrer Schule oder
- schulverwaltung@~@villingen-schwenningen.de
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Amt für Jugend, Bildung, Integration
und Sport
Abteilung Schulen
Rietstraße 8
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