Grundsteuerreform
Der Landtag hat 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen. Die Änderung der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Das neue Gesetz bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Weshalb es die Grundsteuer überhaupt gibt, wie sie berechnet wird und was der Bodenrichtwert ist, wird in einem Fragenkatalog des Finanzministeriums einfach erklärt: Fragen und Antworten zur Grundsteuer
Neue Grundsteuer
Grundsteuerbescheid 2025
Die Stadt Villingen-Schwenningen wird voraussichtlich im Januar 2025 die neuen Grundsteuerbescheide verschicken. Insgesamt rund 35.000 Stück. Durch die neue Gesetzeslage wird es teilweise zu erheblichen Verschiebungen kommen. Grundlage für die Berechnung ist der Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt ermittelt hat. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat auf diesen Betrag keinen Einfluss und legt lediglich die sogenannten Hebesätze fest. Sie beträgen nach Beschluss des Gemeinderates im Dezember für die Grundsteuer A und B 422 Prozent. Damit lässt sich dann der zu zahlende Betrag errechnen. Den Grundsteuermessbetrag multipliziert man hierfür mit 4,22 und erhält die endgültige Summe, die im Grundsteuerbescheid stehen wird.
Die Grundsteuer einfach erklärt:
Sie wurden als Grundstückseigentümer schon vor einiger Zeit von der Finanzverwaltung aufgefordert, eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben. Die meisten Eigentümer haben daraufhin bereits den Grundsteuerwertbescheid (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) und den Grundsteuermessbescheid (Grundsteuerwert x Steuermesszahl) auf den 01.01.2025 vom Finanzamt erhalten. Sollten sich generelle Fragen zur Ermittlung dieser Werte ergeben, richten Sie Ihre Anliegen bzw. Einwendungen diesbezüglich bitte ausschließlich an das Finanzamt Villingen-Schwenningen, Weiherstraße 7, 78050 Villingen-Schwenningen, 07721/923-0.
Der Bodenrichtwert ist, zusammen mit der Grundstücksfläche, maßgeblich für die Errechnung des Grundsteuerwerts eines Grundstücks. Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss als unabhängigem Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt. Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben. Die Bodenrichtwerte sind über das Portal BORIS-BW abrufbar. Bei Rückfragen zu den Bodenrichtwerten kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle Gutachterausschuss nordöstlicher Schwarzwald-Baar-Kreis im Vermessungsamt der Stadt Villingen-Schwenningen. Das Vermessungsamt ist zu erreichen in der Winkelstraße 9, 07721/824554.
Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, im Rahmen der Grundsteuer B nur auf den Bodenwert (Bodenrichtwert x Grundstücksfläche) abzustellen. Der Wert des Gebäudes spielt im neuen Grundsteuermodell keine Rolle.
Mit dem Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt ermittelt wurde, kann die Stadt Villingen-Schwenningen die fällige Grundsteuer errechnen. Maßgeblich dafür ist der Hebesatz, den der Gemeinderat am 18. Dezember für die Grundsteuer A und B auf 422 Prozent festlegen hat. Hat das Finanzamt also einen Grundsteuermessbetrag von 100 Euro ermittelt, muss dieser Wert mit 4,22 multipliziert werden. Fällig wären dann also in diesem fiktiven Beispiel 422 Euro Grundsteuer. Die Rechnung geht also so: Messbetrag x Hebesatz = jährliche Grundsteuer
Nein. Die Einnahmen bleiben gleich. Die Kommunen sind dazu aufgefordert, die sogenannte Aufkommensneutralität zu wahren. Die Einnahmen aus der Grundsteuer belaufen sich im Doppelhaushalt 2024/2025 auf jeweils rund 15,5 Millionen Euro je Haushaltsjahr.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt stark vom Einzelfall ab. In der Tendenz wird die Grundsteuer für Ein- und Zweifamilienhäuser und unbebaute Grundstücke höher ausfallen. Bei Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser sowie Gewerbeimmobilien sinkt die Grundsteuer in der Regel.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen Belastungsverschiebungen im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat auf die rechtliche Grundlage dieser Verschiebungen keinen Einfluss. Die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer bleiben für die Stadt gleich.
Zum 1. Januar 2025 erstmal nicht. Kommunen können künftig für unbebaute baureife Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen. Dafür müssen jedoch städtebauliche Gründe vorliegen. Die Erarbeitung dieser Datenlage ist komplex. Über die Grundsteuer C entscheidet der Gemeinderat Villingen-Schwenningen voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025. Ob sie eingeführt wird, ist also derzeit noch offen.
Für diese beiden Bescheide ist für Eigentum im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen das Finanzamt Villingen-Schwenningen zuständig. Sie sind den meisten Eigentümern bereits zugestellt worden. Erreichbar ist das Finanzamt Villingen-Schwenningen unter folgender Adresse sowie unter folgender Rufnummer:
Finanzamt Villingen-Schwenningen
Weiherstraße 7, 78050 Villingen-Schwenningen, 07721/923-0
Allgemeine Informationen zu den Bodenrichtwerten gibt es im Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg hier. Bei Rückfragen zu den Bodenrichtwerten in Villingen-Schwenningen kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle Gutachterausschuss nordöstlicher Schwarzwald-Baar-Kreis im Vermessungsamt der Stadt Villingen-Schwenningen. Das Vermessungsamt ist zu erreichen in der Winkelstraße 9, 07721/824554
Diesen Bescheid verschickt die Stadt Villingen-Schwenningen voraussichtlich im Januar 2025. Aus den vom Finanzamt gelieferten Daten und dem Hebesatz der Stadt Villingen-Schwenningen errechnet sich der zu zahlende Betrag. Das Amt für Finanzen und Controlling der Stadt Villingen-Schwenningen führt diese Rechnung aus und schickt den Bescheid an die Eigentümer in der Stadt. Der Grundsteuermessbetrag und der Hebesatz ergeben letztlich den zu zahlenden Betrag. Bei Fragen zu dieser Berechnung wenden Sie sich bitte an das städtische Amt für Finanzen und Controlling per Telefon: 07721/82-4545
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