Bürgerbüro Bauen & Bauberatung

Bürger und Architekten erhalten im Baurechtsamt nach Bedarf umfassende Informationen und eine qualifizierte Bauberatung rund um das Baugenehmigungsverfahren.

Hier geht es direkt zu den wichtigsten Fragen rund um das Baurecht!

Die Beratung umfasst insbesondere Aspekte des Bau- und Planungsrechts und Einzelfragen zur Gestaltung. Bestandteil der Beratung ist unter anderem ob und mit welcher Nutzung Grundstücke bebaubar sind, in welcher Dichte bebaut werden kann, ob gestalterische Vorgaben zu berücksichtigen sind, ob Nachbarn berührt sein könnten und ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder ob das Vorhaben verfahrensfrei ist.

Zu einem Beratungsgespräch sollte möglichst ein aktueller Lageplan, sowie alle verfügbaren Unterlagen vorliegen. Außerdem sind erste Entwürfe oder Skizzen zum Vorhaben hilfreich.

 

Themen der Bauberatung sind insbesondere:

Das Planungsrecht beantwortet die für den Bauherrn relevanten Fragen, insbesondere ob ein Grundstück bebaut werden darf, wie groß das Gebäude sein kann und welche Nutzungen dort genehmigungsfähig sind. Es ist zu klären, ob es sich um ein Vorhaben im geplanten oder ungeplanten Innenbereich oder im Außenbereich befindet.

Im geplanten Innenbereich regelt der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen, konkreten städtebaulichen Festsetzungen. Dies beinhaltet z.B.

  • die zulässigen Nutzungen
  • die Art und Weise, in der eine Bebauung von Grundstücken möglich ist,
  • die daraus resultierende Nutzung der Flächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind,
  • die örtlichen Verkehrsflächen und die Erschließung.

Die im Außenbereich zulässigen Vorhaben hat das Baugesetzbuch in einer Liste abschließend aufgeführt ("privilegierte Vorhaben"). Ziel ist, die freie Landschaft grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, denn die freie Landschaft übernimmt wichtige ökologische Funktionen, dient der landwirtschaftlichen Nutzung und auch der Erholung.

Nicht alle Bauvorhaben benötigen eine Baugenehmigung. Die verfahrensfreien Bauvorhaben im Innen- und im Außenbereich sind im Anhang zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) aufgelistet. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Abstandsflächenvorschriften) eingehalten werden. Erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen (z.B. Wasserrecht, Denkmalschutz) müssen selbst eingeholt werden. Dies kann auch einen Befreiungsantrag bedeuten, sofern eine Befreiung von den Vorschriften eines Bebauungsplan erforderlich ist.

Für die Errichtung und den Abbruch von baulichen Anlagen ist, sofern es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben, Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren oder vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren handelt, in aller Regel ein Genehmigungsverfahren bei der Baurechtsbehörde erforderlich. Die Baurechtsbehörde prüft nach Eingang des Bauantrags mit den erforderlichen Bauvorhaben innerhalb von 10 Arbeitstagen den Bauantrag auf Vollständigkeit sowie darauf, ob andere Ämter am Verfahren beteiligt werden müssen und gibt dem Antragsteller danach eine Rückmeldung.

Eine Nutzungsänderung steht in der Regel der Errichtung eines Gebäudes gleich. Bestimmte Nutzungsänderungen sind verfahrensfrei, auch dann dürfen dem Vorhaben aber keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Bei Fragen hilft die Baurechtsbehörde gerne weiter.

Checklisten:

Checkliste_Abbruchverfahren (PDF, 223 kB)
Checkliste_Baugenehmigungsverfahren (PDF, 232 kB)
Checkliste_Bauvorbescheid (PDF, 272 kB)
Checkliste_Kenntnisgabeverfahren (PDF, 226 kB)
Checkliste_Werbeanlage (PDF, 221 kB)

Relevante Gesetze und Verordnungen:

Das GEG (Bundesrecht) setzt den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und auf die Nutzung erneuerbarer Energien.

Das Gesetz ist am 01.11.2020 in Kraft getreten. Es löst damit das davor geltende Recht der Gesetze EnEG, EnEV und EEWärmeG ab und führt die bisherigen Regelungen einheitlich aufeinander abgestimmt zusammen. Durch eine Novelle des GEG gibt es seit dem 01.01.2024 unter anderem neue Vorgaben zum erneuerbaren Heizen (z.B. "65 %-Erneuerbare-Energien-Regelung").

Gesetzestext GEG 2024 (PDF, 474 kB)Gesetzestext GEG-Durchführungsverordnung (PDF, 59 kB)

Umfassende Informationen zu den neusten Änderungen finden Sie auf folgenden Internetseiten:

Gebäudeenergiegesetz: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de) 
BMWK - Jetzt umsteigen auf klimafreundliche Wärme! (energiewechsel.de)
BMWSB - Startseite - Gebäudeenergie­gesetz (GEG) (bund.de)
Gesetz zum Erneuerbaren Heizen | Bundesregierung

Musterformulare für Erfüllungserklärungen:

Mit dem GEG wurde die sog. "Erfüllungserklärung" eingeführt, die nach Fertigstellung der Baumaßnahme der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen ist. Sie dient als Nachweis über die Erfüllung der Vorgaben aus dem GEG.

GEG Erfüllungserklärung Bestand (PDF, 98,8 kB)
GEG Erfüllungserklärung Neubau (PDF, 102 kB)

 

Das EWärmeG (Landesrecht) soll dazu beitragen, dass sich der Anteil an erneuerbaren Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht. Seit dem 01.07.2015 ist das novellierte EWärmeG 2015 in Kraft und gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor dem 01.01.2009 errichtet wurden.

Eigentümer von Gebäuden, deren zentrale Heizanlage ausgetauscht wird, müssen mind. 15 % des jährlichen Wärmebedarfs mit erneuerbare Energien decken oder alternativ bestimmte Ersatzmaßnahmen ergreifen. Hierfür stehen verschiedene Erfüllungsoptionen zur Verfügung, die teilweise miteinander kombinierbar sind. Auch Maßnahmen, die vor der Heizungserneuerung durchgeführt wurden, können angerechnet werden.

Weitere Informationen finden Sie auch online auf der Seite des Umweltministeriums Baden-Württemberg.

Gesetzestext EWärmeG (PDF, 106 kB)Merkblatt des Umweltministeriums zum EWärmeG (PDF, 136 kB)Infoflyer Übersicht Erfüllungsoptionen von Zukunft Altbau (PDF, 811 kB)

Nachweisformulare EWärmeG:

Die nachfolgenden Muster können freiwillig verwendet werden. Eigene "freihändige" Nachweise über die Voraussetzungen werden auch akzeptiert, solange die gleichen Daten enthalten sind.

Deckblatt (PDF, 764 kB)
Solarthermische Anlage (PDF, 739 kB)
Holz-Zentralheizung (PDF, 695 kB)
Einzelraumfeuerung (PDF, 692 kB)
Wärmepumpe (PDF, 724 kB)
Biomethan (PDF, 716 kB )
Biogenes Flüssiggas (PDF, 716 kB)
Bioöl (PDF, 714 kB)
Dachdämmung (PDF, 707 kB)
Außenwanddämmung (PDF, 690 kB)
Kellerdeckendämmung (PDF, 679 kB)
Gesamtnachweis Gebäudehülle (PDF, 717 kB)
Sanierungsfahrplan (PDF, 663 kB)
Kraft-Wärme-Kopplung (PDF, 711 kB)
Anschluss an ein Wärmenetz (PDF, 674 kB)
Photovoltaik (PDF, 677 kB)
Wärmerückgewinnung aus Abluft (nur NWG) (PDF, 715 kB)
Abwärmenutzung (nur NWG) (PDF, 687 kB)
Senkung des Wärmeenergiebedarfs (nur NWG) (PDF, 691 kB)
Gebäudekomplex (PDF, 659 kB)
Entfallen der Nutzungspflicht (PDF, 715 kB)
 

In den kommenden Jahren wird die Anzahl der Elektrofahrzeuge auf den Straßen deutlichen ansteigen. Damit eine flächendeckende Nutzung von Elektrofahrzeugen überhaupt möglich ist, muss eine ausreichende Infrastruktur für Elektromobilität bereitgestellt werden.

Das GEIG (in Kraft seit 25.03.2021) dient dazu, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und führt damit neue ordnungsrechtliche Vorgaben für Gebäudeeigentümer ein.

Es werden die Errichtung sowie die Ausstattung der Leitungs- und Ladeinfrastruktur in Gebäuden geregelt. Grundsätzlich haben Bauherren und Eigentümer nach dem GEIG größere Parkplätze ihrer Gebäude mit entsprechenden Leitungen und Ladepunkten auszustatten.

Das GEIG sieht dabei unterschiedliche Vorgaben für zu errichtende und bestehende Gebäude vor und unterscheidet zusätzlich zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie gemischt genutzten Gebäuden. Außerdem gibt es eine gesonderte Regelung für Gebäude, die in räumlichen Zusammenhang zueinanderstehen (Quartier).

Übersicht zum GEIG (PDF, 260 kB)

Hinweis:
Bei Verstößen gegen die Anforderungen des GEIG kann dem Bauherrn oder Eigentümer ein Bußgeld drohen.

Gesetzestext GEIG (PDF, 52 kB)

Aktuell gibt es die folgenden Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung:

  • beim Neubau von Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen seit 01.01.2022
  • beim Neubau von Nichtwohngebäuden seit 01.01.2022
  • beim Neubau von Wohngebäuden seit 01.05.2022
  • bei einer grundlegenden Dachsanierung von Gebäuden seit 01.01.2023

Zur Info:
Dem Neubau steht der Ausbau oder Anbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche entsteht.

Die Vorschriften zur PV-Pflicht wurden im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) verankert und werden durch die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) ergänzt.

Flyer PV-Pflicht (PDF, 948 kB)
Gesetzestext KlimaG BW (PDF, 363 kB)
Gesetztext PVPf-VO (PDF, 72 kB)
Praxisleitfaden PV-Pflicht (PDF, 13 MB)

Umfassende Informationen zur PV-Pflicht finden Sie auch online auf der Seite des Umweltministeriums Baden-Württemberg.

Wie wird die Erfüllung der PV-Pflicht der unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen?

Der Behörde ist spätestens zwölf Monate nach Baufertigstellung eine Bestätigung darüber zukommen zu lassen, dass die PV-Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert worden ist (Standardnachweis). Diese Registrierungsbestätigung wird den Nutzern durch das Marktstammdatenregister automatisch per Mail zugesendet.

Wird der Umfang einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche durch anderweitige Nutzungen (z.B. Dachterrasse) reduziert, muss der Behörde spätestens zwölf Monate nach Baufertigstellung zusammen mit der Registrierungsbestätigung ein Dachplan nach § 8 PVPf-VO vorgelegt werden (erweiterter Nachweis).

Auf Antrag kann ganz oder teilweise von der PV-Pflicht befreit werden, wenn die Durchsetzung nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Bei Neubauvorhaben sind Befreiungsanträge zusammen mit der Einreichung der Bauvorlagen zu stellen. Bei grundlegenden Dachsanierungen sind die Anträge spätestens zwei Monate vor Baubeginn oder, soweit ein baurechtliches Verfahren durchgeführt wird, zusammen mit der Einreichung der Bauvorlagen zu stellen. Die Befreiungsanträge sind jeweils mit geeigneten Nachweisen zu belegen.

Musterformulare für Befreiungsanträge:

PV-Pflicht bei grundlegenden Dachsanierungen (PDF, 171 kB)PV-Pflicht beim Neubau Gebäude (PDF, 189 kB)PV-Pflicht beim Neubau Parkplatz (PDF, 176 kB)

Die Vorschriften des Brandschutzes dienen Ihrer Sicherheit und müssen frühzeitig bei der Planung von den Bauherren berücksichtigt werden. Ein Nichteinhalten kann zu einer Nutzungsuntersagung führen. Ihr Architekt steht Ihnen sicherlich bei Fragen zur Verfügung.

Unter den baulichen Brandschutz fällt die Art der Baustoffe, die zum Bau verwendet werden und die Planung von Brandabschnitten, Rettungswegen und Rettungsfenstern.

Der organisatorische Brandschutz hingegen regelt die Maßnahmen, die die Betroffenen im Falle eines Brandes ausführen müssen und das Aufstellen von Flucht- und Rettungsplänen für die Nutzer der Gebäude.

Die technischen Einrichtungen, die zur Vorbeugung von Bränden im Gebäude installiert werden können, umfassen den anlagetechnischen Brandschutz, im Wohnhaus insbesondere Feuerlöscher und Rauchmelder. Die Rauchmelderpflicht gilt für Alt- und Neubauten.

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind geeignete Stellplätze für KFZ und Fahrräder in ausreichender Zahl herzustellen. Die Landesbauordnung sieht bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung einen geeigneten Stellplatz für KFZ vor. Gibt es einen Bebauungsplan, der abweichende Vorschriften enthält, finden dessen Regelungen Anwendung. In Villingen-Schwenningen gilt darüber hinaus die Stellplatzsatzung.

Stellplatzsatzung (PDF, 866 kB)

Abstandsflächen sind Flächen, die von allen Seiten eines Gebäudes zu den umliegenden Grundstücksgrenzen freizuhalten sind.

Arten der Baulasten:

  • Abstandsflächenbaulast: Wenn das Bauvorhaben den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhält, kann der fehlende Grenzabstand einem anderen Grundstück zugerechnet werden. Die Abstandsfläche liegt dann auf dem Nachbargrundstück.
  • Vereinigungsbaulast: So kann z.B. ein Haus über zwei Grundstücke hinweg errichtet werden, ohne dass eine reale Grenzveränderung stattfindet.
  • Stellplatzbaulast
  • Zufahrtsbaulast: gewährleistet ein Überfahrtsrecht

Die Baulasten werden im Baulastenverzeichnis eingetragen und können im Bauaktenarchiv eingesehen werden.

Grundsätzlich gilt Anschluss- und Benutzungszwang, Sie sind berechtigt und verpflichtet, Ihr Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser der Stadt zu überlassen.

Eigenbetrieb Stadtentwässerung

Stadtwerke

Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung

Häufige Fragen rund um das Baurecht

Die Stadt Villingen-Schwenningen verfügt über ein Geoportal, in welchem man die verschiedenen grundstücksbezogenen Informationen abfragen kann: Hier besteht u. a. die Möglichkeit, Bebauungspläne und den Flächennutzungsplan einzusehen, aber auch Luftbilder sind verfügbar. Sie können während der üblichen Sprechzeiten auch in den Räumlichkeiten des BürgerBüroBauen Einsicht in die Pläne nehmen. Wir empfehlen Ihnen eine telefonische Voranmeldung.

Der Bebauungsplan enthält konkrete Vorgaben zur Bebaubarkeit eines Grundstückes. Hierbei kann er Festsetzungen zur Art der Nutzung (z. B. „Wohngebiet“ oder „öffentliche Verkehrsfläche“ oder „private Grünfläche“), zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Höhe, Breite oder Tiefe der Baukörper, Anzahl der Vollgeschosse) sowie zur Bauweise und zur Gestaltung (Lage und Stellung der Baukörper auf dem Grundstück, Dachform und Dachneigung, Gestaltung unbebauter Flächen, Pflanzgebote) treffen. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen und schafft konkretes Baurecht.

Als „Innenbereich“ werden solche Flächen bezeichnet, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, jedoch nicht durch einen Bebauungsplan überplant sind. Auf diesen Flächen richtet sich die Bebaubarkeit des Grundstückes danach, ob sich das Bauvorhaben nach

•          Art und Maß,

•          der Bauweise und 

•          der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, 

in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und ob seine Erschließung gesichert ist. 

Wenn das Bauvorhaben also in seiner Dimension und Nutzung der Umgebungsbebauung ähnelt, also in seiner Erscheinung nicht aus dem Umfeld hervorsticht (z. B. durch eine deutlich überragende Gebäudehöhe), spricht viel dafür, dass es sich in seine Umgebung einfügt.

Die Erschließung eines Grundstückes wird als gesichert angesehen, wenn das Grundstück über einen Anschluss in ausreichender Breite an das öffentliche Straßennetz verfügt bzw. über Baulast rechtlich gesichert ist und eine ausreichende Versorgung mit Elektrizität, Wärme und Wasser sowie eine funktionsfähige Abwasser- und Abfallbeseitigung vorhanden ist.

Die Stadt ist gesetzlich verpflichtet, für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße, Gehweg, Beleuchtung etc.) einen Erschließungsbeitrag von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu erheben. Dies kann auch Straßen betreffen, welche schon seit Jahren existieren aber noch nicht endgültig hergestellt sind. Die Beitragshöhe richtete sich nach dem Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlage und kann schnell im 5-stelligen Bereich liegen.

Das Grünflächen- und Tiefbauamt gibt Ihnen auf Nachfrage über die Beitragssituation für Ihr Grundstück gerne Auskunft.

Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen (nach § 2 Abs. 2) mit Ausnahme der Klärwerke - einen Abwasserbeitrag. Beitragsmaßstab sind die Grundstücksfläche und die auf dem Grundstück zulässige Geschossfläche. Die Beitragspflicht gilt sowohl für baulich als auch für gewerblich nutzbare Grundstücke. Nach der Abwassersatzung der Stadt beträgt der Beitragssatz 1,94 € je qm Grundstücks- und zulässiger Geschossfläche.

Die Kanalhausanschlüsse sind Privateigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Daher sind die Kosten für die Herstellung oder bauliche Änderung der zugehörigen Hausanschlüsse vom Eigentümer des Grundstückes zu entrichten.

In Neubau-/Konversionsgebieten werden die Hausanschlüsse vorab von der Stadt oder einem beauftragten Vorhabenträger errichtet und dem Eigentümer in Rechnung gestellt. 
Im Bestand ist hingegen der Eigentümer selbst für den Neu-, Um- oder Rückbau der Hausanschlüsse und die Beauftragung eines geeigneten Bauunternehmers zuständig (Anzeige bei der Stadt 14 Tage vor Baubeginn). Kosten die aufgrund einer solchen Maßnahme für die Wiederherstellung der Straße anfallen, sind vom Verursacher, also dem Eigentümer, zu übernehmen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit im Zuge einer städtischen Kanalbaumaßnahme die Arbeiten für den Umbau der Hausanschlüsse gemeinsam mit der Stadt durchführen zu lassen. Die ausgeführten Arbeiten werden dann dem Eigentümer direkt vom Bauunternehmer in Rechnung gestellt.

Grundsätzlich gilt: Der Außenbereich beginnt immer dort, wo der Innenbereich endet. Der Innenbereich definiert sich durch den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder durch im Zusammenhang bebaute Ortsteile. Sofern kein Bebauungsplan vorhanden ist, ist die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich nicht immer einfach und muss im Einzelfall durch die Untere Baurechtsbehörde geprüft werden. 

Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Im Außenbereich zulässige Vorhaben hat das Baugesetzbuch in einer Liste abschließend aufgeführt. Hier spricht man von „privilegierten“ Vorhaben. 

Für „sonstige Vorhaben“ hat der Gesetzgeber ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt festgelegt. Entscheidungen hierüber ergehen im Einzelfall im Rahmen eines Bauvorbescheides oder eines Bauantrages.

Die Abgrenzung von Landwirten und Hobby-Landwirten orientiert sich am Baugesetzbuch und dessen Auslegung. Eine solche Abgrenzung stellt immer eine Entscheidung im Einzelfall dar, die sich neben baurechtlichen Belangen unter anderem an den Kriterien Flächenbewirtschaftung, Arbeitsumfang und Gewinnerzielungsabsicht orientiert. Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine planmäßige, ernsthafte, auf Dauer angelegte und betriebswirtschaftlich sinnvolle Bodenertragsnutzung. Die Untere Baurechtsbehörde bittet regelmäßig das Landwirtschaftsamt um Stellungnahme zu diesem wichtigen Punkt.

Die freie Landschaft ist grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten, um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Denn die freie Landschaft übernimmt wichtige ökologische Funktionen, dient der landwirtschaftlichen Nutzung und auch der Erholung. Daher sind bauliche Anlagen im Zusammenhang mit einer Hobbytierhaltung im Außenbereich grundsätzlich verboten. Es gibt nur wenige Ausnahmen z.B. wenn die Tierhaltung zur Landschaftspflege erforderlich ist. Dies gilt allerdings nur für Flächen, auf denen eine produktive, landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist (z.B. zu steil, zu nass, zu nährstoffarm) und wenn an der Offenhaltung dieser Landschaft ein öffentliches Interesse besteht. Dabei ist auch zu beachten, dass die Tiere für die Landschaftspflege geeignet sein müssen; dies gilt z.B. für Schafe oder Ziegen. Die für die Tierhaltung benötigten baulichen Anlagen bedürfen einer baurechtlichen Genehmigung. 

Zum Schutz der ökologischen Funktionen, der Erholungsfunktion und zum Schutz des Landschaftsbildes ist die freie Landschaft grundsätzlich von baulichen Anlagen z. B. Hütten und Einzäunungen freizuhalten. Die Voraussetzungen, unter denen Hütten und Zäune im Außenbereich errichtet werden dürfen, ergeben sich aus dem Baurecht und dem Naturschutzrecht. 
Für eine Gerätehütte in der freien Landschaft, die im Zusammenhang mit einer Gartennutzung erforderlich ist, ist nach den baurechtlichen Vorschriften bis 20 m³
Brutto-Rauminhalt grundsätzlich keine Baugenehmigung erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass Kleinbauten im Außenbereich durch die naturschutzrechtlichen Vorschriften sehr stark reglementiert sind, vor allem im Bereich von Schutzgebieten Aber auch außerhalb von Schutzgebieten gibt es Einschränkungen oder gar Ausschlusskriterien. 

Daher ist grundsätzlich vor Errichtung einer Gerätehütte oder einer Einzäunung Kontakt mit der Unteren Baurechtsbehörde aufzunehmen. In jedem Fall ist zu beachten, dass es sich um eine einfache Geschirrhütte handeln muss, die nicht der Freizeitnutzung dient, sondern ausschließlich zum Unterbringen der für die gärtnerische Bewirtschaftung des Grundstücks benötigten Geräte. Die Hütte ist in einfachster Bauweise in Holz auszuführen, ohne Aufenthaltsräume, ohne Toilette, ohne Feuerstätte, ohne Vordach, ohne Terrasse etc. Die Hütte muss sich in die umgebende Landschaft einfügen. Deshalb ist auf einen Anstrich zu verzichten oder ein oder es ist ein Anstrich in dunklem braun zu verwenden. Das Dach sollte mit einem Satteldach mit brauner oder anthrazitfarbenen Ziegeln oder vergleichbarem Material eingedeckt oder als Flachdach begrünt werden. 

Befestigte Wege, Wegeinfassungen, Treppen, Stützmauern u.ä. sind nicht zulässig. Auch ist zu beachten, dass in einem Feldgarten keine standortfremden Ziergehölze gepflanzt werden dürfen. 

Für Einfriedungen in der freien Landschaft, die keinem landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich anerkannten Betrieb dienen, ist eine Baugenehmigung bei der Unteren Baurechtsbehörde der Stadt Villingen-Schwenningen einzuholen. Sofern für die Bewirtschaftung eines Nutzgartens aus Gründen des Wildschutzes nicht auf eine Einzäunung verzichtet werden kann, wäre zur Einzäunung der mit bewirtschafteten Fläche allenfalls ein blickdurchlässiger Zaun oder Wildschutzzaun mit einer maximalen Höhe von 1,50 m genehmigungsfähig. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sind insbesondere die naturschutzrechtlichen und agrarstrukturellen Belange maßgebend, z. B. wäre eine Einzäunung im Bereich von Flächen hoher landschaftlicher Qualität nicht genehmigungsfähig. 

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung erteilt ist, alle Voraussetzungen für die Baufreigabe erfüllt sind und der Baufreigabeschein („Roter Punkt“) ausgestellt wurde. Die Erteilung einer Baugenehmigung alleine berechtigt nicht automatisch zum Baubeginn. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Baufreigabescheines sind der Baugenehmigung zu entnehmen. 

Die Herstellung eines wohnungsnahen Spielplatzes ist in der Landesbauordnung vorgeschrieben. Dieser ist bei einem Gebäude mit mehr als drei Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, notwendig. 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass vor Errichtung eines Bauvorhabens, einer geplanten Nutzungsänderung oder einer umfangreichen Sanierung ein baurechtliches Verfahren durchzuführen ist. Die Landesbauordnung sieht dabei verschiedene Verfahrensarten vor. Neben dem Kenntnisgabeverfahren und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, bei dem durch die Baurechtsbehörde nicht oder nur in begrenztem Umfang geprüft wird, ist der Bauantrag die klassische Verfahrensart. Im Bauantragsverfahren prüft die Baurechtsbehörde die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und beteiligt die betroffenen öffentlichen Entscheidungsträger am Verfahren. 

Zahlreiche Bauvorhaben dürfen auch ohne Baugenehmigung ausgeführt werden, d. h., es ist hierfür kein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde erforderlich. Die verfahrensfreien Bauvorhaben sind im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO aufgelistet. Bei der Beurteilung, ob es sich bei der eigenen geplanten Baumaßnahme um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, hilft Ihnen Ihre Baurechtsbehörde gerne weiter. 

Ganz wichtig: Auch mit verfahrensfreien Bauvorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Abstandsflächenvorschriften, umweltrechtliche Vorschriften, denkmalschutzrechtliche Vorschriften) eingehalten werden. Der Bauherr sollte auch daran denken, dass er in eigener Verantwortung alle für das Bauvorhaben erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen selbst einholen muss. So kann es sein, dass ein Bauvorhaben zwar keine Baugenehmigung benötigt, dass aber z.B. eine Befreiung von den Vorschriften eines Bebauungsplans erforderlich ist. 

Zunächst einmal muss hier unterschieden werden, ob die Gartenhütte im Innen-  oder Außenbereich errichtet werden soll. In Baden-Württemberg sind nach der Landesbauordnung Gartenhäuser für Geräte bis 40m3 umbautem Raum im Innenbereich auch ohne Baugenehmigung zulässig. Im Außenbereich sind nur 20mumbauter Raum zugelassen. Bei verfahrensfreien Vorhaben, müssen dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z.B. der Bebauungsplan, beachtet werden. 

Vorausgesetzt wird für ein verfahrensfreies Vorhaben, dass die Gartenhütte ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte errichtet werden soll. 

Die Gebühren für Leistungen der Unteren Baurechtsbehörde können dem aktuellen Gebührenverzeichnis entnommen werden. Diese können Sie auf Anfrage bei der unteren Baurechtsbehörde erhalten. 

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach der jeweils geltenden DIN 276 (Kostengliederung Nrn. 300 - 469) auszugehen, die am Ort der Bauausführung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistung). Zu den Bau- und Herstellungskosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Die Baukosten sind auf volle 1000 € aufzurunden. 

In der Regel muss der Bauantrag über einen Architekten oder einen Bauingenieur, der in die Liste der Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist, eingereicht werden. Es gibt aber auch kleinere Bauvorhaben für die dies nicht zwingend erforderlich ist. 

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Sicherung (Belastung) auf einem Grundstück zu Gunsten eines anderen Grundstücks. Es gibt verschiedene Arten von Baulasten z. B. Zufahrtsbaulasten, Abstandsflächenbaulasten, Stellplatzbaulasten etc. Bei einem Verkauf des belasteten Grundstücks bleibt die Baulast bestehen und ist auch für den neuen Grundstückseigentümer bindend. 

Folgende Auszüge können aus dem Baulastenverzeichnis der Stadt Villingen-Schwenningen beantragt werden (gebührenpflichtig): 

• Baulastenauszüge

• Fehlanzeige zu Baulasten (falls für das Grundstück keine Baulasten eingetragen sind).

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis erhalten Sie nach Voranmeldung im Amt für Archiv und Schriftgutverwaltung.

Die Anlagen zur vollständigen oder teilweisen räumlichen Abgrenzung eines Grundstückes (z. B. Mauern, Hecken oder Zaunanlagen) werden als Einfriedung bezeichnet. Die Herstellung einer Einfriedung ist im Innenbereich genehmigungsfrei, jedoch sind hinsichtlich der Gestaltung öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. die Vorgabe eines Bebauungsplans) einzuhalten. Bei der Ausführung von Einfriedungen sind auch die Nachbarrechte berührt und diese müssen ebenfalls berücksichtigt werden (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg).

Im Außenbereich sind Einfriedigungen, die keinem land- oder forstwirtschaftlich anerkannten Betrieb dienen, baurechtlich genehmigungspflichtig und nur unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise zulässig. Die Genehmigung von Einfriedigungen im Außenbereich müssen restriktiv gehandhabt werden, um eine Parzellierung der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen zu vermeiden. 

Was ist ein Schottergarten?

→ Fast nur Steine, Schotter oder Kies, kaum oder keine Pflanzen.

Was gilt?

  • Vorgärten müssen Grünflächen sein – mit Pflanzen oder Rasen.
  • Schottergärten sind nicht erlaubt – auch nicht bei Altanlagen!

Gilt das auch für alte Schottergärten?

  • Ja, auch wenn sie vor 2021 angelegt wurden, gelten die Regeln.
  • Es gibt keinen Bestandsschutz, auch nach vielen Jahren nicht.

Warum?

  • Für mehr Artenvielfalt
  • Zum Schutz von Insekten
  • Gegen Wassermangel
  • Gegen Hitzestau in Städten

Was müssen Eigentümer tun?

  • Schottergärten entfernen
  • Steine raus, Pflanzen rein

Weitere Informationen gibt es unter https://lnv-bw.de/schottergaerten/

Hausanschrift

Baurechtsamt

Winkelstraße 9
78056 Villingen-Schwenningen

Postanschrift

Postfach 12 60
78002 Villingen-Schwenningen

07720 / 82-2841
07720 / 82-2837
baurecht@~@villingen-schwenningen.de

Öffnungszeiten

Montag – Freitag08.30 – 11.30 Uhr
Montag14.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch

14.00 – 17.15 Uhr

sowie nach Vereinbarung 

Ansprechpartner

Amtsleiterin

Petra Wills-Welwarsky