Reisepass - Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl im Ausland beantragen
Sie haben Ihren Reisepass im Ausland verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Melden Sie den Verlust zu Ihrem eigenen Schutz bitte unverzüglich bei der örtlichen Polizei. Für die Heimreise nach Deutschland können Ihnen ein neuer Reisepass, vorläufiger Reisepass oder Passersatzpapiere ausgestellt werden.
Tipp: Wollen Sie direkt und ohne Umwege nach Deutschland zurückkehren, reicht es aus, sich einen kostengünstigeren Reiseausweis als Passersatz ausstellen zu lassen.
Voraussetzungen
Verlust oder Diebstahl des Reisepasses im Ausland
Ablauf
Sie können den Reisepass, den vorläufigen Reisepass oder den Reiseausweis als Passersatz bei deutschen Konsularabteilungen der Botschaften und Generalkonsulaten beantragen.
Gibt es keine deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Reiseland, können Ihnen auch die Vertretungen anderer EU-Mitgliedstaaten Ersatzreisedokumente ausstellen. Mit diesen können Sie aber nur in die EU einreisen.
Tipp: Damit Sie schneller neue Reisedokumente erhalten, sollten Sie Kopien aller Ihrer Ausweispapiere auf Ihrer Reise mitführen.
Unterlagen
- Bescheinigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei
- ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel Personalausweis, Kopie des verlorenen oder gestohlenen Reisepasses)
Hinweise:
- Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
- Bei Antragstellung im Ausland sind zum Beispiel bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt Ausnahmen von der digitalen Form der Lichtbilder möglich.
Fristen
keine
Kosten
Beantragung im Ausland
- für Deutsche, die im Inland wohnen - beispielsweise bei Verlust beziehungsweise Diebstahl während des Urlaubs im Ausland
- für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
an einer beliebigen deutschen Auslandsvertretung: Botschaft oder Konsulat
- Reisepass mit 32 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: 176,00 EUR
- Personen unter 24 Jahren: 111,00 EUR
- vorläufiger Reisepass: 101,00 EUR
Die Vertretungsbehörden anderer EU-Staaten erheben unterschiedliche Gebühren für die von Ihnen ausgestellten Reisedokumente.
Achtung: Die Auslandsvertretungen nehmen die Gebühren ausschließlich in der jeweiligen Landeswährung entgegen.
Zuständigkeit
- die deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Reiseland
- wenn es keine deutsche Auslandsvertretung gibt: die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) im Reiseland
Sonstiges
Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie dazu nähere Informationen
- § 4 Passmuster
- § 5 Gültigkeitsdauer
- § 6 Passgesetz Ausstellung eines Passes
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV):
- § 19 Passersatz
- § 21 Lichtbilder für den Passersatz
- § 22 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
- § 27 Gebühren