Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen
Vermessungsamt, Grundbucheinsichtsstelle
Winkelstraße 9
78056 Villingen-Schwenningen
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
- wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
- ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
- ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:
- Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird,
- Abschrift, wenn das Grundbuch ausnahmsweise noch in Papier geführt wird.
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.
Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.
Ablauf
Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Die Grundbucheinsichtstelle der Stadt Villingen-Schwenningen stellt dafür in ihrer Internetpräsenz ein Formular zur Verfügung.
Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
Hinweis: Das Grundbuch wird inzwischen regelmäßig in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie
- anstelle der Abschrift einen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten Abdruck
- anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten beglaubigten Ausdruck.
Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
- wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
Fristen
keine
Kosten
- Ausdruck oder unbeglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00
Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.
Achtung: Wenn private Dienstleister im Internet die Einholung von Grundbuchausdrucken anbieten, können dadurch erhebliche Zusatzkosten entstehen.
Sonstiges
keine
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschrift)
- § 131 Grundbuchordnung (GBO) (Ausdruck und amtlicher Ausdruck)
- § 132 Grundbuchordnung (GBO) (anderes als örtlich zuständiges Grundbuchamt)
- § 133a Grundbuchordnung (GBO) (Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare)
- §§ 44, 45, 78, 85 Grundbuchverfügung (GBV) (Abschriften und Ausdrucke aus dem Grundbuch)
- § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummern 17000 und 17001 bzw. 25210 und 25211