Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen

Bürgeramt

Auf der Steig 6
78052 Villingen-Schwenningen

Bürgeramt, Abt. Verkehr und Ordnungswidrigkeiten

Auf der Steig 6
78052 Villingen-Schwenningen

Abteilungsleitung Verkehr und Ordnungswidrigkeiten

07721 821432

07721 821428

buergeramt@villingen-schwenningen.de

Stadt Villingen-Schwenningen

Münsterplatz 7/8
78050 Villingen-Schwenningen

Eine Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung brauchen Sie für

  • die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie
  • die Beförderung von Ladung mit überhöhten Abmessungen.

Hinweis: Die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr braucht sorgfältige Planung, besonders bei sehr hohen Maß- und Gewichtsüberschreitungen. Je nach Fahrzeugtyp können die Anforderungen sehr unterschiedlich sein. Besprechen Sie diese mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis können Sie unter anderem erhalten, wenn

  • für den beantragten Verkehr die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommt,
  • geeignete Straßen zur Verfügung stehen und
  • Sie eine unteilbare Ladung befördern. Bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.

Ablauf

Sie müssen die Erlaubnis beantragen.

Die Antragstellung und die Bearbeitung der Anträge erfolgt über das bundeseinheitliche Verfahren für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS).

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erteilt die zuständige Stelle die Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung.

Unterlagen

Je nach Antrag sind weitere Unterlagen erforderlich. Näheres erfahren Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Fristen

keine

Kosten

je nach Aufwand, Umfang und Dauer der Erlaubnis

Zuständigkeit

die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde,

  • in deren Zuständigkeitsbereich der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder
  • in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.

Sonstiges

keine