Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen
Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich darüber informieren.
Voraussetzungen
Der genehmigte oder angezeigte Betrieb einer Röntgeneinrichtung wurde oder wird beendet. Die Mitteilung darüber erfolgt durch Sie als Strahlenschutzverantwortlicher, Vertretungsberechtiger oder Strahlenschutzbevollmächtigter.
Ablauf
Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.
Unterlagen
- Nachweis über die Entsorgung oder
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
- Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit
Fristen
schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs
Kosten
in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) ihren Hauptsitz hat.
Sonstiges
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument.
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs