Liberalisierte Werbesatzung für die Innenstadt Villingen geht in die Umsetzung

Blick auf Radmacher-Brunnen in der Innenstadt Villingen.

Mehr Möglichkeiten für attraktive und zeitgemäße Werbung, ohne den besonderen Charakter der historischen Innenstadt aus dem Blick zu verlieren: Mit der Änderung der Werbesatzung schafft die Stadt Villingen-Schwenningen künftig mehr Spielraum für Laden- und Gastronomiebetriebe bei der Gestaltung ihrer Werbung auf Schaufensterflächen. Der Gemeinderat hat die entsprechende Änderung Ende Mai beschlossen. 

Die geänderte Satzung trägt damit den heutigen Anforderungen des Handels und der Gastronomie Rechnung und ermöglicht unter anderem mehr Gestaltungsmöglichkeiten auf Schaufensterflächen bei der Größe und Farbigkeit von Schriftzügen und Symbolen, ihrer Anordnung sowie bei Hinweisen auf Nutzungen im ersten und zweiten Obergeschoss. Auch digitale Werbeanlagen werden in der neuen Regelung berücksichtigt.

Nun beginnt die praktische Umsetzung der neuen Vorgaben. Das Baurechtsamt wird in den kommenden Wochen mit Begehungen in der historischen Innenstadt starten und die vorhandenen Werbeanlagen und Schaufenstergestaltungen im Hinblick auf die geltenden Regelungen überprüfen. Alle genehmigten bzw. angezeigten und in zulässiger Weise errichteten Werbeanlagen bleiben von der Satzungsänderung unberührt. Werden jedoch bei den Begehungen nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Werbeanlagen festgestellt, erhalten die jeweiligen Betriebe anschließend ein entsprechendes Schreiben mit Informationen zu den festgestellten Abweichungen und das notwendige Verfahren.

Warum braucht eine Innenstadt eine Werbesatzung?

Werbung ist ein wichtiger Bestandteil einer lebendigen Innenstadt. Für Geschäfte, Gastronomiebetriebe und andere Unternehmen ist es entscheidend, auf das eigene Angebot aufmerksam machen zu können. Gleichzeitig prägen Schaufenster, Fassaden und Werbeanlagen das Erscheinungsbild einer Innenstadt wesentlich mit.

Gerade die historische Innenstadt Villingens lebt von ihrem besonderen städtebaulichen und historischen Charakter. Werden Fassaden und Schaufenster durch großflächige oder sehr unterschiedliche Werbebotschaften überlagert, kann die historische Architektur in den Hintergrund treten. Eine Werbesatzung schafft deshalb einen verbindlichen Rahmen, der einerseits die Interessen der Gewerbetreibenden berücksichtigt und andererseits dafür sorgt, dass die Innenstadt als attraktiver und hochwertiger Stadtraum erlebbar bleibt.

Ziel der Regelungen ist insbesondere eine möglichst hohe Transparenz der Schaufenster und damit eine bessere Erlebbarkeit der Innenstadt mit ihrem besonderen historischen Wert. Gleichzeitig soll ein attraktiver und starker Handel ermöglicht werden.

Was ist künftig erlaubt?

Wie bisher auch, ist das Errichten und Änderung von Werbeanlagen verfahrenspflichtig. Dies gilt auch für dauerhafte Schaufensterbeklebung. 

Grundsätzlich gilt: Das vollständige oder teilweise Zukleben, Zustreichen oder Zudecken von Fenstern ist nicht gestattet. Dauerhafte Beklebung ist aber zulässig, wenn die Werbung max. 0,4 m hoch ist, und in Form von Einzelbuchstaben und einzelnen grafischen Elementen direkt oder auf transparentem Grund ausgeführt wurde. Neonfarben sowie reflektierende oder fluoreszierende Farben sind nicht zulässig. Insgesamt darf max. 20% eines Schiffesters im Erdgeschoss beklebt werden.

Produkt- und Fremdwerbung ist entweder aus weißen oder schwarzen Einzelbuchstaben mit einer max. Schrifthöhe von 0,05 m bzw. bis zu einer zusammenhängenden Fläche von 0,5 m² zulässig. 

Bei Leerständen von Gewerbeflächen im Erdgeschoss kann für die Dauer des vollständigen Leerstandes von dem Verbot einer vollflächigen Beklebung befreit werden, soweit dies mit dem Stadtmarketing anhand eines von dort vorgegebenen Grunddesigns vorab abgestimmt wurde.

Für digitale Werbeanlagen, insbesondere Bildschirm bis zu 80 cm hinter dem Schaufenster gilt: Diese dürfen max. zwischen 6 und 22 Uhr eingeschaltet sein und insgesamt maximal die Hälfte der Fläche eines Fensters im Erdgeschoss umfassen. 

Damit bietet die neue Regelung gegenüber der bisherigen Satzung deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Die bisher grundsätzlich unzulässige Werbebeklebung auf Schaufenster- und Fensterflächen wird damit in einem klar definierten Rahmen ermöglicht.

Die Stadt bittet alle Laden-, Gastronomie- und Imbissbetriebe in der historischen Innenstadt, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen und bestehende nicht genehmigte sowie geplante Werbung auf Schaufensterflächen entsprechend auszurichten. So können mögliche Beanstandungen und notwendige nachträgliche Anpassungen vermieden werden.

Die Änderung der Werbesatzung wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20. Mai 2026 beschlossen und ist unter Ortsrecht zu finden. 

Fragen zur Werbesatzung beantwortet gerne das Baurechtsamt unter 07720/822841 oder per E-Mail.

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