Stabsstelle für Chancengleichheit
Hausanschrift
Großherzog-Karl-Straße 6
78050 Villingen-Schwenningen
Villingen
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten (Termine nach Absprache)
| Montag | 08:30 - 11:30 Uhr (Termine nach Absprache) |
|---|---|
| Dienstag | 08:30 - 11:30 Uhr (Termine nach Absprache) |
| Mittwoch | 08:30 - 11:30 Uhr (Termine nach Absprache) |
| Donnerstag | 08:30 - 11:30 Uhr (Termine nach Absprache) |
| Freitag | 08:30 - 11:30 Uhr (Termine nach Absprache) |
Ansprechpartner
Diese Einrichtung gehört zu
Beschreibung
Die Beauftragte für Chancengleichheit hat die Querschnittsaufgabe, sowohl innerhalb der Stadtverwaltung für die Mitarbeiterschaft als auch extern für die Bürgerschaft und im Gemeinweisen der Stadt Villingen-Schwenningen darauf hinzuwirken, dass das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot von Frauen und Männern beachtet und umgesetzt wird.
Beratung:
Bei Fragen rund um Chancengleicheit in der Stadtverwaltung und der Bürgerschaft können Sie sich gerne an unsere Ansprechpartnerin Frau Melanie Pees wenden. Hier finden Sie zudem eine Auswahl an weiterführenden Beratungsstellen in Villingen-Schwenningen und Umgebung.
Übersicht regionale Beratungsangebote herunterladen
Zuständigkeit
- Ausfindig machen von Defiziten in der Umsetzung der Gleichstellung und Unterstützung der verantwortlichen Personen bzw. Institutionen, drohende oder gar gegebene Ungleichbehandlungen abzustellen (Umsetzung des Gleichstellungsplans)
- Vermittlung von Gleichstellungsanliegen in der Verwaltung und Politik unter dem Aspekt des Gender Mainstreaming, d. h. unter Einbeziehung der Geschlechterperspektiven in den Politikfeldern und Verwaltungsbereichen der Stadt Villingen-Schwenningen
- Vernetzung und Kooperation von engagierten Personen, Initiativen und Gruppen mit gleichstellungsrelevantem Inhalt
- Öffentlichkeitsarbeit und öffentliche Veranstaltungen
- Information, Beratung und Unterstützung von einzelnen Personen, die mittelbar oder unmittelbarer von einer Ungleichbehandlung aufgrund ihres Geschlechtes oder aufgrund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. durch Elternzeit oder durch die Pflege von Angehörigen) betroffen sind