Grundsteuergutachten

Antrag auf Erstattung eines Grundsteuergutachtens

Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zum Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)
Hiermit beantrage ich in meiner Eigenschaft als
die Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 LGrStG für Fälle des § 15 Abs. 2 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zum Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag 01.01.2022 durch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Nordöstlicher Schwarzwald-Baar-Kreis.

Sollten Sie selbst nicht Eigentümer/-in oder Erbbauberechtige/-r sein, wird ein Nachweis der Antragsberechtigung, bspw. in Form einer Vollmacht benötigt.
Bewertungsobjekt
Beigefügte Unterlagen:
Hinweise
Nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) gebildet (§ 38 Abs. 1 LGrStG). Gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG kann ein anderer Wert des Grundstücks auf Antrag angesetzt werden, wenn dieser durch ein qualifiziertes Guatchten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung um mehr als 30 % vom vorgenannten, gem. § 38 Abs. 1 LGrStG ermittelten Wert, abweicht.

Bewertungsgegenstand des Gutachtens für den Nachweis eines anderen Werts ist die wirtschaftliche Einheit gem. §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 Bewertungsgesetz. Angaben zur wirtschaftlichen Einheit sind in den Mitteilungen des Finanzamts zur Grundsteuer enthalten. Eine Überprüfung der von der antragstellenden Person hierzu gemachten Angaben durch die Geschäftsstelle erfolgt nicht.

Voraussetzungen für die Erstellung des hiermit beantragten Gutachtens sind, dass der angegebene Bodenrichtwert für das Grundstück oder Teile davon aufgrund einer zum Bodenrichtwertgrundstück abweichenden zulässigen Nutzung nicht gilt (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV). Die Ermittlung des Bodenwerts erfolgt ohne Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung auf Grundlage der planungsrechtlich zulässigen Nutzung.

Das hiermit beantragte Gutachten kann als Nachweis eines abweichenden Wertes gem. § 38 Abs. 4 LGrStG zur Vorlage beim Finanzamt dienen. Es ist jedoch zur Feststellung des Grundsteuerwerts durch die Finanzbehörde nicht bindend, sondern unterligt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Eine Gewährleistung für dessen Anerkennung kann nicht übernommen werden. Das Gutachten wird ausschließlich für den vorgegebenen Zweck angefertigt und darf weder gänzlich, noch auszugsweise, noch im Wege der Bezugnahme ohne schriftliche Zustimmung der Geschäftsstelle vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Dritten ist eine Verwendung untersagt. Eine Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.

Weitere Hinweise finden Sie auf den Seiten des Finanzministeriums Baden-Württemberg:
https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer/faq-zur-grundsteuer
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