Die oberen Äcker
Offenlage des Bebauungsplanverfahrens 'Die oberen Äcker'
Der Technische Ausschuss der Stadt Villingen-Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.05.2026 die Offenlage des Bebauungsplanes “Die oberen Äcker” mit örtlichen Bauvorschriften nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen.
Die Verfahrensunterlagen zur Offenlage können hier eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
- Bebauungsplan, Entwurf (PDF, 2,02 MB)
- Textteil mit örtlichen Bauvorschriften, Entwurf (PDF, 620 KB)
- Begründung, Entwurf (PDF, 821 KB)
- Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan (PDF, 2,55 MB)
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (PDF, 9,85 MB)
- Geruchsimmissionsgutachten (PDF, 3,07 MB)
- alle bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen (PDF, 10,1 MB)
Gemäß § 3 Abs. 2 liegen der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, Textteil, Begründung, Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan nebst den Anlagen spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie Geruchsimmissionsgutachten und alle bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen in der Zeit vom 15. Juni 2026 bis einschließlich 17. Juli 2026 auch im Stadtplanungsamt, Abt. Planung, Stadtbezirk Schwenningen, Winkelstraße 9, 2. Obergeschoss, Flur während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift im Stadtplanungsamt vorgebracht werden, alternativ können sie auch per E-Mail abgegeben werden: spl@~@villingen-schwenningen.de. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollen die volle Anschrift der Beteiligten enthalten. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift (ggf. auch E-Mail und Telefonnummer, sofern angegeben) und die vorgebrachten Informationen auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz gespeichert werden. Die vorgebrachten Informationen werden dem Gemeinderat anonymisiert zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.