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Politik und Verwaltung
25.07.2008 Satzungsänderung der Satzung über Benutzung der Stadtbibliothek
Bekanntmachung
der Stadt
Villingen-Schwenningen
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. v. 14.02.2006 (GBl. S. 20) und § 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg i. d. F. v. 17.03.2005 (GBl. S. 206) sowie des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesen (Weiterbildungsförderungsgesetz) für Baden-Württemberg i. d. F. v. 01.07.2004 (GBl. S. 469) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.07.2008 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek in der Fassung vom 07.07.2006 wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 6 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Für Kinder und Jugendliche bis 21 Jahren, Hartz IV-Empfänger und gleichgestellte Personen mit amtlichem Nachweis entfällt die Jahresgebühr.
§ 2
Das Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Villingen-Schwenningen erhält folgende Fassung:
Das Gebührenverzeichnis als PDF-Datei
- ermäßigt sind Erwerbslose, Schüler und Studenten ab 21 Jahren, Schwerbehinderte und gleichgestellte Personen.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.08.2008 in Kraft.
Villingen-Schwenningen, den 16.07.2008
Dr. Rupert Kubon
Oberbürgermeister
Hinweis:
Sollte die vorstehende Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sein, gilt sie 1 Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder wenn
- der Oberbürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung gem. vorstehender Ziffer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im ersten Satz genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
