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Politik und Verwaltung
21.10.2011 Aufstellung des Bebauungsplanes "Zentralklinikum; 1. Änderung" im Zentralbereich
- Offenlage –
Der Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.06.2011 die Änderung des Bebauungsplanes 'Zentralklinikum' nebst örtlicher Bauvorschriften nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zul. geä. durch Art. 4 G v. 12.04.2011 (BGBI. I S. 619) beschlossen. In seiner öffentlichen Sitzung am 19.10.2011 hat der Gemeinderat dem Bebauungsplanentwurf bestehend aus Planzeichnung, Textteil sowie den örtlichen Bauvorschriften und Begründung nebst Umweltbericht zugestimmt und die Offenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Bebauungsplan führt die Bezeichnung 'Zentralklinikum; 1. Änderung'.
Das Plangebiet befindet sich zwischen den Stadtbezirken Villingen und Schwenningen, nördlich der Schwenninger Straße. Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan dargestellt:

Mit diesem Bebauungsplan werden insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhöhung der Stellplatzzahl des geplanten Mitarbeiterparkplatzes geschaffen.
Für das Bebauungsplanverfahren ist nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
- Schalltechnisches Gutachten
Gemäß § 3 Abs.2 liegen der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung mit Umweltbericht und der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie alle eingegangenen umweltrelevanten Stellungnahmen in der Zeit vom
vom 02. November 2011 bis einschließlich 05. Dezember 2011
im Amt für Stadtentwicklung, Abt. Planung, Stadtbezirk Schwenningen,
Winkelstraße 9, 2. Obergeschoss, Flur
während der üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift im Amt für Stadtentwicklung vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollen die volle Anschrift der Beteiligten enthalten.
Gemäß § 3 Abs. 2 wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können und das ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendung geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten gemacht werden können.
Villingen-Schwenningen, den 21. Oktober 2011
Stadt Villingen-Schwenningen
Amt für Stadtentwicklung
Kontakt
Amt für Stadtentwicklung
Abteilung Planung
Winkelstraße 9
78056 Villingen-Schwenningen
Tel.: 07720 / 82-2850
Fax: 07720 / 82-2837
E-Mail: rainer.temme@villingen-schwenningen.de
Ansprechpartner:
Temme Rainer
