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Politik und Verwaltung
09.12.2011 Änderung des Bebauungsplanes 'Niederwiesen' im Stadtbezirk Villingen
- Aufstellungsbeschluss –
und
Satzung über die Veränderungssperre innerhalb des Plangebietes
Der Bebauungsplan 'Niederwiesen' wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 18.03.2005 rechtsverbindlich. Der Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.12.2011 die Änderung des o. g. Bebauungsplanes nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zul. geä. durch Art. 4 G v. 12.04.2011 (BGBI. I S. 619) beschlossen. Die Bebauungsplanänderung führt die Bezeichnung 'Niederwiesen'.
Das Plangebiet der zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanänderung liegt im Süden des Stadtbezirks Villingen. Es wird vom 'Unteren Dammweg' im Osten und der 'Rietheimer Straße' im Westen begrenzt. Die genaue Abgrenzung ist im hier nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan dargestellt:
Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Steuerung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten sowie die der Erlass allgemeiner Nutzungsregelungen.
Mit dieser amtlichen Bekanntmachung wird nach § 2 Abs. 1 BauGB den Bürgern der Beginn des Bebauungsplanverfahrens mitgeteilt.
Ein Termin zur Beteiligung interessierter Bürger an der Bauleitplanung, bei der über die allgemeinen Ziele und Zwecke der neuen Planung öffentlich Auskunft erteilt und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird, wird rechtzeitig durch eine weitere amtliche Bekanntmachung angekündigt.
Villingen-Schwenningen, den 09.12.2011
Stadt Villingen-Schwenningen
Amt für Stadtentwicklung
In seiner öffentlichen Sitzung am 07.12.2011 hat der Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen gemäß den §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO-BW) folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen.
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen
Satzung über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich der Bebauungsplanänderung
'Niederwiesen' im Stadtbezirk Villingen
Der Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.12.2011 gemäß den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit dem § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen.
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung wird für Flurstücke und Flurstücksteile im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung 'Niederwiesen' im Stadtbezirk Villingen (Gemarkung Villingen) eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke bzw. Teile der Flurstücke der Gemarkung Villingen:
Flurstücke: 2068, 2068/1, 2068/4, 2068/8, 2068/9, 2068/10, 2068/11, 2068/13, 2068/16, 2068/17, 2068/23, 2068/24, 2068/25, 2068/26, 2068/27, 2068/28, 2068/29, 2068/32, 2068/40, 2068/41, 2069, 2070, 2070/9, 2073, 2073/3, 2074, 2074/3, 2074/11, 2075, 2075/5, 2075/13, 2075/16, 2075/18, 2076, 2076/1, 2077, 2077/1, 2077/2, 2077/3, 2077/4, 2077/5, 2077/6, 2078/1, 2078/6, 2078/10, 2078/12, 2078/13, 2078/9, 2079, 2079/2, 2079/3, 2079/4, 2080, 2080/1, 2080/2, 2080/8, 2080/9, 2080/10, 2080/12, 2080/14, 2083, 2083/1, 2083/3, 2083/5, 2083/6, 2083/7, 2083/8, 2083/9, 2083/10, 2083/15, 2083/18, 2083/21, 2083/22, 2083/23, 2083/24, 2083/26, 2083/28, 2083/30, 2083/55, 2083/64, 2083/65, 2083/66, 2083/67, 2084, 2084/2, 2084/5, 2084/6, 2084/7, 2084/9, 2084/10, 2084/11, 2084/12, 2084/13, 2084/14, 2084/15, 2084/16, 2085, 2085/1, 2085/4, 2085/9, 2086, 2086/1, 2090/4, 2093/1, 2094, 2097, 2097/6, 2097/7, 2097/8, 2097/9, 2097/10, 2097/11, 2097/13, 2097/14, 2097/15, 2097/17, 2104, 2106, 2107, 2110/2, 2110/5, 2110/6, 2110/7, 2111, 2112, 2114, 2114/5, 2115, 2115/2, 2116, 2117, 2117/3, 2117/4, 2119, 2120, 2120/5, 2122, 2122/6, 2123/5, 2123/7, 2123/8, 2123/10, 2123/16, 2124, 2124/2, 2124/3, 2125, 2125/7 sowie Teile des Flurstücks: 2077/8
(2) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem Übersichtsplan vom 15.11.2011 (Anlage 1 zur Drucksache 0649), welcher Bestandteil der Satzung ist, hervor.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer der Veränderungssperre beträgt zwei Jahre.
Diese Satzung ist unter Einhaltung der im Baugesetzbuch und der Landesbauordnung vorgeschriebenen Verfahren zur Aufstellung von Satzungen über örtliche Bauvorschriften nach dem Willen des Gemeinderates zustande gekommen. Der Inhalt der Satzung stimmt mit dem Inhalt des Satzungsbeschlusses überein.
Villingen-Schwenningen, den 08.12.2011
Bürgermeisteramt
In Vertretung
Rolf Fußhoeller
Erster Bürgermeister
Übersichtsplan (Anlage 1 zur Drucksache 0649) vom 15.11.2011 über den Geltungsbereich der Veränderungssperre 'Niederwiesen'.
Die Satzung kann im Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Planung, Stadtbezirk Schwenningen, Winkelstraße 9, 2. Obergeschoss während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Etwaige Verletzungen von Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtsverbindlichkeit der Satzung gegenüber der Stadt Villingen-Schwenningen schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind,
2. der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder vor Ablauf von einem Jahr seit Rechtsverbindlichkeit die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb dieser Jahresfrist geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Über die fristgerechte Geltendmachung und das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche, die sich aus den Vorschriften der Satzung gründen, wird wie folgt hingewiesen: Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 Abs.1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Villingen-Schwenningen, Amt für Stadtentwicklung, Postfach 1260, 78002 Villingen-Schwenningen beantragt.
Die Satzung über die Veränderungssperre wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Villingen-Schwenningen, den 09.12.2011
Stadt Villingen-Schwenningen
Amt für Stadtentwicklung
Kontakt
Amt für Stadtentwicklung
Abteilung Planung
Winkelstraße 9
78056 Villingen-Schwenningen
Tel.: 07720 / 82-2832
Fax: 07720 / 82-2837
E-Mail: klaus.geyer@villingen-schwenningen.de
Ansprechpartner:
Klaus Geyer
