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Politik und Verwaltung
01.08.2010 Gebührenänderung bei Kirchenaustritt
Amtliche Bekanntmachung
Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.200 (GBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S 185), sowie der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185, 193), und § 4 III des Landesgebührengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2004, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 313, 325), hat der Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen am 30.06.2010 beschlossen:
Das Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 08.06.1993, zuletzt geändert am 28.04.2010, wird wie folgt geändert:
§ 1
Nr. 13.1 erhält folgende Fassung:
„13.1 Kirchenaustritt 30,00"
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.
Villingen-Schwenningen, den 30. 07.2010
Dr. Rupert Kubon
Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandkommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Villingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
