Wirtschaft und Bauen
Umwelt und Verkehr
Zisterne
Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung.Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, hängt deren Entlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen befestigten Flächen ab. Gemäß der am 22.6.2005 im Gemeinderat beschlossenen Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung tritt bei weniger als 2,5 m³ Fassungsvermögen je 100 m² an diese Zisterne angeschlossene Fläche keine Minderung der gebührenrelevanten Fläche ein. Ab 2,5 m³ Fassungsvermögen je 100 m² an diese Zisterne angeschlossener Fläche werden nur 90 % als einleitend berechnet. Ab 5 m³ Fassungsvermögen je 100 m² angeschlossener Fläche und regelmäßiger Wasserentnahme (z.B. bei Nutzung für die Toilette im Haus) bleiben die Flächen gänzlich unberücksichtigt. Die Einzelwerte wären also
| Verhältnis Zisternenvolumen zur angeschlossenen Fläche | Wirkung auf die Niederschlagswassergebühr |
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Für die konkrete Berechnung zum eigenen Grundstück ist demnach zu prüfen, ob das Verhältnis des Volumens der vorhandenen Zisterne mit Notüberlauf zur Größe der angeschlossenen Flächen eine Begünstigung ermöglicht.
Beispiel: Für eine Zisterne mit einem Volumen von 3 m³ und 40 m² angeschlossener Fläche ergibt sich ein Verhältnis von 3 m³ / 40 m² = 0,075 m³/m². Für die angeschlossenen Flächen wäre keine Niederschlagswassergebühr zu bezahlen. Würden jedoch 120 m² angeschlossen werden, ergibt sich ein Verhältnis von 3 m³ / 120 m² = 0,025 m³/m². Es tritt nur noch eine Minderung auf 90 % der angeschlossenen Flächen ein. Werden mehr als 120 m² an diese Zisterne angeschlossen, tritt keine gebührenwirksame Minderung mehr ein.
