Wirtschaft und Bauen
Umwelt und Verkehr
Benutzungspflicht
Der Regelfall für Radfahrer ist die Fahrbahnbenutzung auf der Straße.
Radwege sind nur dann benutzungspflichtig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen gekennzeichnet sind:
Zeichen 237 - Radweg
Zeichen 240 - Gemeinsamer Geh- und Radweg
Zeichen 241 - Getrennter Geh- und Radweg
Bei allen anderen Radwegen (z.B. nur mit Bodenmarkierung gekennzeichneten, oder Gehwegen mit dem Zusatz 'Radfahrer frei') besteht für den Radfahrer die Wahl zwischen Radweg und Straße. Bei Wahlfreiheit sollten insbesondere schnell fahrende Radfahrer die Straße benutzen, da Gehwege in der Regel nicht für schnelle Befahrung geeignet sind.
Benutzungspflichtig sind die oben genannten Radweg nur dann, wenn sie einer Straße zugeordnet sind, also fahrbahnbegleitend in einem Abstand bis ca. 5m neben der Straße verlaufen.
Falls die Radwege im Winter noch nicht geräumt sind, kann der Radfahrer die Straße benutzen.
- Fahrradstraße
- Radfahren auf der Straße
- Ein-Richtungs-Radweg
- Zwei-Richtungs-Radweg
- Radfahrstreifen
- Gemeinsamer Geh- und Radweg
- Schutzstreifen
- Radfahren auf dem Gehweg
- Radfahren in Fußgängerzonen
- Radfahren gegen die Einbahn
- Radfahren auf der Busspur
- Feld- und Waldwege
- Radwanderwege
- Durchlässige Sackgasse
- Benutzungspflicht
