Villingen-Schwenningen

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Aufnahmekriterien

Alina, 6 Jahre, Kindergarten Am Kopsbühl
Alina, 6 Jahre, Kindergarten Am Kopsbühl

gültig ab 01. März 2009

Grundsätzlich werden nur Kinder, die ihren Wohnsitz in Villingen-Schwenningen haben, in Einrichtungen in Villingen-Schwenningen aufgenommen.

Kinder in Vollzeitpflegeverhältnissen in Villingen-Schwenningen sind einheimische Kinder.

Kinder, die nicht in Villingen-Schwenningen wohnen, können in einer Einrichtung in Villingen-Schwenningen nur in begründeten Ausnahmefällen aufgenommen werden, und zwar wenn:

  • in der Einrichtung Plätze nicht durch Kinder aus Villingen-Schwenningen beansprucht werden (sofort und perspektivisch)
    und
  • mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil in Villingen-Schwenningen berufstätig ist.

In diesen Fällen wird generell die doppelte Benutzungsgebühr eingefordert. Eine Aufnahme eines auswärtigen Kindes ist im Vorfeld mit der Abteilung Kindertageseinrichtungen abzustimmen. Von der Abteilung Kindertageseinrichtungen wird auch der Kostenausgleich mit der Wohnsitzgemeinde abgeklärt.
Aufnahmen auswärtiger Kinder erfolgen generell befristet jeweils bis zum Ende des Kindergartenjahres. Bei auswärtigen Kindern ist jeweils zum Ende des Kindergartenjahres zu prüfen, ob die Aufnahmevoraussetzungen auch im kommenden Kindergartenjahr noch erfüllt sind.
Kinder, die unterjährig aus Villingen-Schwenningen wegziehen, dürfen weiterhin das Kindergartenjahr noch in Villingen-Schwenningen beenden. Die Benutzungsgebühr wird in diesem Fall nicht doppelt verlangt.
Kinder, die nicht in Villingen-Schwenningen wohnen, aber hier zur Schule gehen, und Mitarbeiterkinder werden mit Kindern aus Villingen-Schwenningen gleichgestellt. Als Mitarbeiterkinder werden die Kinder aller Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen mit der dazugehörigen Kita-Verwaltung innerhalb einer jeweiligen Trägerschaft gesehen.

Eine Ausnahmeregelung für die Aufnahme auswärtiger Kinder besteht für den Waldorfkindergarten Villingen-Schwenningen, der ein überregionales Einzugsgebiet hat. Im Regelfall dürfen hier auswärtige Kinder in der zweiten Gruppe zur einfachen Benutzungsgebühr aufgenommen werden.

Im Rahmen betrieblicher bzw. betrieblich unterstützter Kinderbetreuung gelten andere Regelungen: Hier sind Kinder aus Villingen-Schwenningen und auswärtige Kinder generell gleichgestellt.

Eltern können ihre Kinder in jeder Einrichtung ihrer Wahl vormerken lassen.

Wohnortnahe Unterbringung der Kinder wird vorrangig angestrebt, kann aber nicht immer gewährt werden. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht. Entscheiden sich die Eltern für eine bestimmte Einrichtung, müssen unter Umständen Wartezeiten in Kauf genommen werden.

Grundsätzlich werden die Plätze für Kinder ab 3 Jahren nach dem Alter der Kinder vergeben, d.h. ältere Kinder werden vor jüngeren Kindern aufgenommen.
Kinder, die von einer Kleinkindgruppe in eine Kindergartengruppe innerhalb einer Einrichtung wechseln, gelten nicht als Neuaufnahmen (Kontinuität des Erziehungsprozesses).

Abweichend vom Alter der Kinder kann es Ausnahmen geben, wenn mindestens eines der folgenden Härtefallkriterien zutrifft:

  • das Kind wird im folgenden Jahr eingeschult
  • pädagogische Dringlichkeit:
    • Empfehlung des Sozialen Dienstes (SD) oder anderer Jugendhilfeeinrichtungen
    • Kinder mit Auffälligkeiten (im Verhalten, Sprache, Bewegung und Wahrnehmung), die einer besonderen (außerfamiliären) Förderung bedürfen
  • soziale Dringlichkeit:
    • berufstätige Alleinerziehende oder Alleinerziehende in Ausbildungs-, Qualifizierungs- oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme
    • Berufstätigkeit beider das Kind betreuenden Elternteile oder ein berufstätiger Elternteil und ein Elternteil in Ausbildungs-, Qualifizierungs- oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder beide Elternteile in Ausbildungs-, Qualifizierungs- oder beruflichen Eingliederungsmaßnahmen
    • Verhinderung bzw. Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit eines sorgeberechtigten Elternteils.
  • familiäre Gründe: 
    • notwendige gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern. Vollzeitpflegekinder in einer Familie sind wie Geschwisterkinder zu behandeln.
    • Wohnnähe zur Einrichtung

Die einzelnen Kriterien zu den Härtefällen sind grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten, es gibt keine Hierarchiefolge. Nur bei der Vergabe von Ganztagesplätzen (Tagheim) ist der sozialen Dringlichkeit eine hervorragende Gewichtung beizumessen.
Zu beachten ist die gesetzliche Verpflichtung, bei der Vergabe von neu geschaffenen Plätzen die pädagogische und soziale Dringlichkeit besonders zu berücksichtigen.
Jede Einrichtungsleitung entscheidet im Einzelfall selbst über die Vergabe. Im Zweifelsfall können die Fachberater/innen hinzugezogen werden, um eine Entscheidung herbeizuführen.
Die Besonderheiten des jeweiligen Sozialraums sind zu berücksichtigen.
Stellen sich entscheidungsrelevante Angaben der Eltern nachträglich als falsch heraus, können Zusagen, insbesondere Platzzusagen, wieder rückgängig gemacht werden.

Vormerkungen für das neue Kindergarten- bzw. Hortjahr sollten jeweils bis Februar eines Jahres erfolgen.
Platzzusagen zum neuen Kindergarten- bzw. Hortjahr werden nach jeweiliger vorheriger Terminabsprache zeitgleich von allen Trägern durch die entsprechende Einrichtungsleitung vergeben.
Bei der Vergabe der Plätze soll eine Vielfalt der jeweiligen Gruppe (Mischung nach Alter, Geschlecht, Herkunftskultur, soziale Lage, besonderer Hilfebedarf) beachtet werden.
Kinder mit körperlichen, geistigen und/oder sonstigen Behinderungen werden grundsätzlich aufgenommen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen im Rahmen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

Zusagen während des Jahres erhalten Eltern frühestens drei Monate, spätestens einen Monat im Voraus.
Befristete Aufnahmen von Kindern sind im Einzelfall möglich.

Priorität bei der Aufnahme von Kindern hat die Umsetzung der aktuellen Bedarfs- und Entwicklungsplanung insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren. Plätze für Kinder unter 3 Jahren werden nur entsprechend der Härtefallregelung vergeben, nicht nach dem Alter. Daher kann nicht festgelegt werden, dass die Plätze z.B. an Kinder gegeben werden, die das dementsprechende Alter gerade erst erreicht haben.
Einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige besteht derzeit (noch) nicht. Bei den Härtefallregelungen ist aber zu beachten, dass nach gesetzlicher Vorschrift ab 01. Oktober 2010 mindestens Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder vorzuhalten sind, wenn

  • die sorgeberechtigten Eltern bzw. der sorgeberechtigte (alleinerziehende) Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht, diese aufnimmt, sich in einer Ausbildungs-, Qualifizierungs- oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme befindet oder an einer solchen Maßnahmen teilnehmen soll (soziale Dringlichkeit)
    oder
  • ohne diese Betreuung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist (pädagogische Dringlichkeit).

Diese bevorzugende Berücksichtigung gilt insbesondere bei Ganztagesbetreuung (Tagheim).

Die Besetzung der Plätze in einer Einrichtung erfolgt nach der aktuellen Betriebserlaubnis. Sollten Kinder mit Rechtsanspruch nicht aufgenommen und auch nicht an eine andere Einrichtung vermittelt werden können, so dürfen im begründeten Einzelfall Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren entgegen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung auch an Kinder ab 3 Jahren vergeben werden.

In Gruppen für Kinder von 2 Jahren bis zum Schuleintritt (nicht Familiengruppe 0-6 Jahre) wechseln Kinder sobald sie den Rechtsanspruch erreichen (3. Geburtstag) auf einen Platz für ein Kind ab 3 Jahren. Die bisherige Platzreduzierung für dieses Kind entfällt. Falls kein Platz für ein 3 bis 6 jähriges Kind frei sein sollte, kann der Platz, der bisher reduziert war, regulär mit einem 3-6jährigen Kind belegt werden. Sollte innerhalb von 3 Monaten ein weiteres Kind 3 Jahre alt werden, kann ein neues Kind unter 3 Jahren aufgenommen werden. Wichtig ist die Einhaltung der vom KVJS vorgegebenen Maximalbelegungszahl pro Gruppe.

Kontakt

Amt für Familie, Jugend und Soziales
Abteilung Kindertageseinrichtungen

Justinus-Kerner-Straße 7
78048 Villingen-Schwenningen

Telefon 07721 / 82-1181
Telefax 07721 / 82-1187
E-Mail: kte@villingen-schwenningen.de

Abteilungsleiter:
Dr. Arne Kontze

 

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