Wirtschaft und Bauen
Umwelt und Verkehr
Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein hat als gesetzliche Grundlagen den § 15 des Landeswohnraumförderungsgesetz (veröffentlicht am 11.12.2007, GBl. 581), ist für maximal ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung in Baden-Württemberg.
Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine Sozialwohnung jenen Wohnungsuchenden zugute kommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Waren Sie bei Bezug dieser Wohnung wohnberechtigt, bleibt die Nutzungsberechtigung während der Dauer des Mietverhältnisses aufrecht, unabhängig von der Entwicklung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. - Besonderer Wohnberechtigungsschein
Der Wohnungsinteressent bewirbt sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Achtung: Bei einem beabsichtigten Umzug in eine neue Sozialwohnung müssen Sie einen neuen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr oder die Gültigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt abgelaufen ist.
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen.
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach § 12 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) ermittelt.
Ablauf
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen.
Tipp: Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen der letzten drei Monate, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, Bescheid über Unterhaltsleistungen, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung, Nachweis über Steuerbescheid bei Selbstständigen)
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes
Formulare
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- § 1 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen)
- § 12 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Einkommen)
- § 15 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überlassung von Mietwohnraum)
- § 30 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht)
- § 34 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Unanwendbarkeit von Bundesrecht)
Kontakt
Amt für Stadtentwicklung
Abteilung Verwaltung und Statistik
Winkelstraße 9
78056 Villingen-Schwenningen
Telefon 07720 / 82-2859
Telefax 07720 / 82-2837
E-Mail: manuela.bumueller@ villingen-schwenningen.de
Ansprechpartnerin:
Manuela Bumüller
